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Verhältnis Gesamtnote zu Teilnoten

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Elisabeth:
Hallo, ich habe meinen letzten Arbeitsplatz vorzeitig und aufgrund der belastenden Situation mit der Leitung gekündigt. Nun ging entsprechend mein Zeugnisentwurf mit deren Veränderungen vermittelt über den sehr engagierten Betriebstrat schon einige Male hin und her, was dazu führte, dass nun alle Teilleistungsbereiche vernünftig ausgeführt und mit Note 1-2 bewertet sind. Was dazu in Diskrepanz beim alten bleibt, ist die Gesamtbewertung mit "zu unserer vollen Zufriedenheit", was, wie ich verstehe, einer 3 minus entspricht. Der Arbeitgeber ist hier zu keiner Veränderung bereit. Nun ist meine Frage, ob ich bei dieser offensichtlichen großen Diskrepanz zwischen Gesamt- und Teilleistungsbwertung ein Recht auf Korrektur der Gesamtnote habe, zumal sie ähnlich der vorher im Zeugnis zahlreich vorhandenen Geheimcodes unterschwellig das ganze Zeugnis in Frage zu stellen droht. Über juristische Einschätzungen und Erfahrungswerte hierzu würde ich mich freuen. MfG

Demel:
Es gibt folgendes Urteil:
Bewertet der Arbeitgeber im Zeugnis die einzelnen Leistungen des Arbeitnehmers ausnahmslos mit "sehr gut" und die Tätigkeit darüber hinaus als "sehr erfolgreich", so ist damit eine Gesamtbeurteilung mit der Schlussfolgerung, der Arbeitnehmer habe seine Aufgaben "immer zu unserer vollen Zufriedenheit" gelöst unvereinbar. Der sehr guten Leistung entspricht die zusammenfassende Beurteilung "zur vollsten Zufriedenheit" - Urteil des BAG 23.9.1992 - AZR 573/91 (siehe auch www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php)

Bei dir ist es ja noch verschärft, weil nur die volle Zufriedenheit (=glatte 3) vergeben wird.

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