Arbeitszeugnisse > Arbeitszeugnisse
Arbeitgeber verklagt und nun zum Dank ein scheiß Zeugnis
gast:
hallo maggy, danke für deine antwort.
ich habe heute meinen anwalt dazu schriftlich in kenntnis gesetzt.
er ist heute leider nicht am platze, aber dessen sekrtärin bat um
schriftliche zusendung, dann hat er alt und neu gleich vorliegen.
das die herrschaften bei der erstellung meines zeugnisses wohl
tränen gelacht haben kann man tatsächlich lesen. ich finde es
lächerlich, für einen konzern, so groß wie diesen..... :wink:
maggy, hast du eine ahnung, welche bewertung mich nach der
verhandlung vor gericht erwarten könnte? mein altes zeugnis ist durchgehend mit sehr gut zu bewerten und das neue mit mangelhaft bis ungenügend....
ich würde ja gerne mein altes zeugnis zurück haben, weil nur da
war es den leuten möglich mich zu beurteilen. die 100 arbeitstage danach
hat nich ein vorgesetzter neben mir gesessen, um mir beim arbeiten
zuzusehen/-hören. also absolut an den haaren herbei gezogen.
christel v. d. pest:
dieser ^^ eintrag ist von mir...
namen vergessen einzutragen. :cry:
Maggy:
Also ich seh da kein Problem, das Zwischenzeugnis ist verbindlich, diehe Urteilsdatenbank:
Der Arbeitgeber darf im Endzeugnis von einer Beurteilung, die er in einem (aktuellen) Zwischenzeugnis gegeben hat, nicht ohne triftigen Grund abweichen. - LAG München 14.9.1976 - 6 Sa 584/76, Arbeitsrecht in Stichworten (1977) Heft 10, S. 160.
und
1. Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.2. Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte." - LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97
christel v. d. pest:
sollte es tatsächlich zu einer klage kommen,
denn heute erfuhr ich, dass der AG an keine
änderung denkt, zahlt WER die prozesskosten?
der verlierer oder jeder seinen entstandenen anteil.
gast:
In der ersten Instanz jeder seinen Teil. Siehe http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php
Knackpunkt ist, dass im Arbeitsgerichtsprozess keine Erstattung der Anwaltskosten stattfindet. Sofern also Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt, müssen Sie abwägen, ob Ihnen ein gutes Arbeitszeugnis so viel wert ist. Gerne wird Ihnen vorab ein Rechtsanwalt einen Überblick über die zu erwartenden Kosten geben.
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