Arbeitszeugnisse > Arbeitszeugnisse
Arbeitszeugnis negative Korrektur möglich?
(1/1)
Abgewerteter:
Hallo zusammen,
ich bin Lehrer und habe letzte Woche ein Arbeitszeugnis bekommen. Bei Lehrern gibts ja zusätzlich zu den Standardklauseln noch eine Note am Ende, das war eine 1,5.
Nachdem ich mit einigen Formulierungen nicht zufrieden war, habe ich argumentiert und darum gebeten, diese noch abzuändern. Als ich dann das überarbeitete Zeugnis erhalten habe, staunte ich nicht schlecht. Mein Chef meinte, er hätte sich das ganze nochmal überlegt und gibt mir nun doch eine 2,5!
Da mir das ganze verständlicheweise etwas aufstößt, würd ich gerne wissen ob ich dagegen was unternehmen kann?!
Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe.
Viele Grüße
Manuel
Mike:
Ich zitiere aus der Urteilsdatenbank von arbeitszeugnis.de:
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen.
Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als "einwandfrei". Das hat die Klägerin nicht hingenommen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidungen bestätigt.
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04
Navigation
[0] Themen-Index
Zur normalen Ansicht wechseln