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Bewertung des Arbeitszeugnis
Maggy:
In der Form kann man das keiner Note zuordnen.
"Wir möchten uns ... bedanken" gibt es eigentlich nur in der Note 4.
"für die sehr gute Zusammenarbeit" ist für sich betrachtet Note 1-2.
"und wünschen ihm persönlich, wie für seine berufliche Karriere, das Allerbeste" muss man aufgrund der Übertreibung mit der Note 5 gleichsetzen.
Aber mit sehr viel gutem Willen könnte man sich vorstellen, dass der Verfasser es gut gemeint hat.
Auch Floskeln wie "Wir haben Herrn xxx als ... kennengelernt" sind sehr zwiespältig, schon 1999 hat das Landesarbeitsgericht Hamm diese Floskel für sehr negativ erklärt:
Wenn auch die von der Arbeitgeberin gewählte Formulierung "wir haben Frau X. als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennengelernt" sich nicht abwertend anhört, wird der Arbeitnehmerin damit jedoch gerade nicht bescheinigt, dass sei eine tatsächlich "freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin" gewesen ist, denn der Gebrauch des Wortes "kennengelernt" drückt stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus, wie von Seiten der Germanisten in einer ganzen Reihe von Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache eindrucksvoll belegt worden ist.
- LAG Hamm 27.4.2000 - 4 Sa 1018/99
siehe http://www.arbeitszeugnis.de/Formulierungen.php
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