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HiWi

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Christian:
Ich war als wissenschaftliche Hilfskraft (Student) an der Univerität beschäftigt. Meine Bitte um ein Arbeitszeugnis wurde vom Institutsleiter abgelehnt. Begründung: Ich falle nach Runderlaß MWK vom 09.02.1999 nicht unter §61 BAT.
Besteht nicht ab 2003 ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis für alle abhängig Beschäftigten ?

Klaus Schiller:
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.

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