Arbeitszeugnis Forum
Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: U.Schulte am Januar 05, 2006, 13:06:23 Nachmittag
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Ich habe das Problem das in meinem Arbeitszeugnis meine Aufgaben zwar aufgelistet sind , aber auf eine nähere Beschreibung dieser komplett verzichtet wurde. Auf meine bitte eine Tätigkeits-/Aufgaben Beschreibung einzufügen wurde mit dem Hinweis reagiert , das man (der Arbeitgeber) hierzu vom Gesetz her nicht verpflichted sei.
stimmt das ?
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Aus Ihrer Frage ist nicht ersichtlich, welchen Umfang die vorhandene Auflistung der Aufgaben hat. Es ist durchaus üblich, dass Aufgabenbeschreibungen in stichpunktartigen Auflistungen erfolgen (z.B. ("Durchführung von Prozessanalysen"). Diese müssen allerdings eine angemessene Aussagekraft besitzen. Ich zitiere aus unserer Urteilsdatenbank (siehe http://ttp://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php):
Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt. - BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75