Arbeitszeugnis Forum

Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Alishanee-Gast am Januar 28, 2006, 12:59:37 Nachmittag

Titel: Verjährungsfrist
Beitrag von: Alishanee-Gast am Januar 28, 2006, 12:59:37 Nachmittag
Hallo,
habe nach meinem letzten Jobwechsel kein Zeugnis erhalten, obwohl ich meinen ehemaligen Arbeitgeber direkt bei Anforderung meiner Arbeitsunterlagen darauf hingewiesen habe. Das ist über 2 Jahre her. Nun steht für mich dieses Jahr evtl.ein Berufswechsel an und ich habe meinen ehemaligen Arbeitgeber angeschrieben und um Erteilung eines Zeugnisses gebeten. Er hat mir ein nicht qualifzierendes Zeugnis erteilt, u.a. mit Rechtschreibfehlern. Er hat gewisse Formpflichten nicht erfüllt und die Benotung war nach dem allgemein bekannten Notensystem nur ausreichend. Ich habe dort über ein Jahr gearbeitet und bis zur Beendigung gab es zwischen uns keinerlei Missstimmungen. Erst bei Beendigung gab es sehr viel Ärger.

Nun meine Frage: Habe ich - auch wenn die 2-Jahres-Frist zur Erstellung abgelaufen ist - jetzt einen Rechtsanspruch auf ein qualifziertes Zeugnis, weil er mir ja schließlich das jetzt erst zugeleitet hat? Ich möchte ihm ein selbstentworfenes und von Fachkräften überprüftes Entwurfszeugnis zusenden mit dem höflichen Hinweis auf die Fehler im erst erstellten Zeugnis.
Titel: Verjährungsfrist
Beitrag von: Klaus Schiller am Januar 29, 2006, 21:39:47 Nachmittag
Generell gilt: Bei der Aufforderung zur Zeugniskorrektur sollte man sich nach Erhalt des Zeugnisses nicht unnötig viel Zeit lassen, die Arbeitsgerichte haben einen solchen Anspruch auf Korrektur abgelehnt, wenn der Zeugnisempfänger knapp ein Jahr gewartet hat, bevor er um eine Korrektur bat. Dieser begrenzte Zeitraum gilt ab Erhalt des Zeugnisses, nicht ab dem Datum der Beendigung.
Titel: Verjährungsfrist
Beitrag von: alishanee/Gast am Februar 01, 2006, 19:02:57 Nachmittag
Vielen Dank, Herr Schiller, für die Antwort, das hat mir schon sehr geholfen. Dann brauch ich mir ja jetzt wenigstens keine Sorgen machen, dass ich das schlechte Zeugnis nicht beanstanden kann.