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Arbeitszeugnisse => Arbeitszeugnisse => Thema gestartet von: Susann am August 25, 2009, 10:20:24 Vormittag

Titel: Grundsätze Wohlwollen, Wahrheit und Vollständigkeit: Quelle oder Urteil dazu?
Beitrag von: Susann am August 25, 2009, 10:20:24 Vormittag
Liebe Zeugnisprofis,

es ist immer wieder die Rede davon, dass im Zeugnis die "Grundsätze der Wahrheit, des Wohlwollens und der Vollständigkeit" beachtet werden müssen. Ich finde aber nirgends eine Rechtsquelle oder ein Urteil hierzu!?
(Ich erstelle in der Arbeit gerade einen Leitfaden zur Zeugniserstellung und hätte das gerne mit Hand und Fuß drin.)
Weiß jemand Genaueres?

Tausend Dank und viele Grüße

Susann

Titel: Re: Grundsätze Wohlwollen, Wahrheit und Vollständigkeit: Quelle oder Urteil dazu?
Beitrag von: Demel am August 26, 2009, 00:26:41 Vormittag
Das betreffende Urteil findest du in der Urteilsdatenbank von arbeitszeugnis.de, die Kennung lautet BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62 ("Das Zeugnis soll von verständigem Wohlwollen getragen sein. Diese Rücksichtnahme muß aber dort ihre Schranken finden, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage aufdrängt. ...")

Bei deinem Leitfaden berücksichtigst du hoffentlich auch, dass Zeugnisse berufsspezifisch erstellt werden müssen und man nicht einfach nur Textbausteine aneinander reihen kann, siehe auch das neue BAG Urteil (BAG 12. August 2008 - 9 AZR 632/07: Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein...")

Ein Mitarbeiter von arbeitszeugnis.de hat übrigens einen ausführlichen Leitfaden auf akademie.de bereit gestellt. 
Titel: Re: Grundsätze Wohlwollen, Wahrheit und Vollständigkeit: Quelle oder Urteil dazu?
Beitrag von: Susann am August 26, 2009, 09:00:57 Vormittag
Vielen Dank für die Auskunft!
Dass man "nicht einfach nur Textbausteine aneinander reihen" kann, ist mir klar, aber vielleicht sollte ich ihn tatsächlich reinschreiben (da das offenbar nicht jeder als selbstverständlich betrachtet!?).