Autor Thema: Abweichung zum Zwischenzeugnis  (Gelesen 3272 mal)

Vulkanierin

  • Gast
Abweichung zum Zwischenzeugnis
« am: November 29, 2006, 21:17:56 Nachmittag »
In einem Zwischenzeugnis von 1995 wurden meine Leistungen mit "sehr gut" bewertet. Nach einem zwischenzeitlichen Erziehungsurlaub habe ich in Teilzeit in einer ganz anderen Abteilung angefangen. In meinem jetzt ausgestellten Arbeitszeunis waren meine Leistungen angeblich nur noch "stets zur vollen Zufriedenheit". Erwähnen muss ich noch, dass ich ca. 90 % meiner gesamten Arbeitszeit (auch unter Bekrücksichtigung Voll-/Teilzeit) in der ersten Abteilung gearbeitet habe. Ich denke doch, das Arbeitszeugnis muss sich über die gesamte Beschäftigungsdauer erstrecken.  Wie ist es mit der Gewichtung?

Mike

  • Gast
Abweichung zum Zwischenzeugnis
« Antwort #1 am: November 30, 2006, 23:01:45 Nachmittag »
Du findest entsprechende Urteile in der Urteilsdatenbank unter http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php, da heißt beim Stichwort "Zeugnisanspruch" z.B.:

Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.

Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte."
- LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97


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