Autor Thema: Arbeitszeugnis für Selbständige ?  (Gelesen 14004 mal)

Thorsten

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Arbeitszeugnis für Selbständige ?
« am: Oktober 20, 2005, 22:11:17 Nachmittag »
Hallo,

ich war ein Jahr als Redakteur bei einer Wochenzeitung tätig. Allerdings nicht als Angestellter, sondern selbständig.
Ich soll ein Zeugnis bekommen, obwohl mir ja als Selbständiger nur ein -wertneutraler - Tätigkeitsnachweis zusteht.

Wenn das Zeugnis schlecht ist, kann ich dann auf Abänderung klagen, obwohl ich selbständig bin ?
Könnte ich auch sagen: "ich pfeif auf ein schlechtes Zeugnis" und die zusätzliche Ausstellung eines Tätigkeitsnachweises (ohne Bewertung) verlangen, soll heißen:
Habe ich als Selbständiger ein Recht auf einen Tätigkeitsnachweis ?

Klaus Schiller

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Arbeitszeugnis für Selbständige ?
« Antwort #1 am: Oktober 22, 2005, 00:39:24 Vormittag »
Es ist keine Seltenheit, dass auch Freiberufler qualifizierte Arbeitszeugnisse erhalten, sofern Sie denn in einem "arbeitsnehmerähnlichen" Arbeitsverhältnis tätig waren. "Echte" Freiberufler erhalten hingegen eine Referenz (=Empfehlungsschreiben), die geringe Unterschiede zum Zeugnis aufweist; hier entfällt z.B. eine Wertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, da einem Freiberufler niemand weisungsbefugt ist. Ein einfacher Tätigkeitsnachweis wird generell eher als Hinweis auf Leistungsmängel gedeutet.  

Was die rechtliche Situation angeht, gibt es keine eindeutige Richtlinie, der Zeugnisanspruch für Selbständige ist umstritten. Für eine konkrete rechtliche Beratung empfehle ich Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky (siehe auch http://www.wengersky.de/serviceline.shtml). Wir führen lediglich eine Sprachberatung durch.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

- Alle Angaben ohne Gewähr -

Garcin

  • Gast
Arbeitszeugnisse für Freiberufler?
« Antwort #2 am: Februar 23, 2006, 11:59:07 Vormittag »
Zitat von: "Klaus Schiller"
Es ist keine Seltenheit, dass auch Freiberufler qualifizierte Arbeitszeugnisse erhalten, sofern Sie denn in einem "arbeitsnehmerähnlichen" Arbeitsverhältnis tätig waren...


Nirgensdwo ist verboten/untersagt ein Arbeitszeugnis an einen Freiberufler zu schreiben.

Meine Frage: nach welche Kriterien werden Arbeitszeugnisse für Freiberufler wahrgenommen/anerkannt?
Könnte die Exisitenz eines solches Arbeitszeugniss, auch unvollständig zB ohne Wertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, nicht darauf hinweisen, dass es sich bei dem Verhältnis in Wirklichkeit um einer Scheinselbstständigkeit handelte?

Klaus Schiller

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Arbeitszeugnis für Selbständige ?
« Antwort #3 am: Februar 23, 2006, 13:05:13 Nachmittag »
Nirgensdwo ist verboten/untersagt ein Arbeitszeugnis an einen Freiberufler zu schreiben.
Entscheidend sind nicht Verbote, sondern Ansprüche. Der gesetzlich geregelte Zeugnisanspruch gilt nur für abhängig Beschäftigte:

GewO § 109 Absatz 1:
Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Meine Frage: nach welche Kriterien werden Arbeitszeugnisse für Freiberufler wahrgenommen/anerkannt?
Wie bereits gesagt, Selbständige, die nicht in einem arbeitnehmerähnlichen Arbeitsverhältnis standen, erhalten üblicherweise eine Referenz, kein Zeugnis. Selbständige in einem arbeitnehmerähnlichen Arbeitsverhältnis erhalten üblicherweise ein gängiges Arbeitszeugnis.

Könnte die Exisitenz eines solches Arbeitszeugniss, auch unvollständig zB ohne Wertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, nicht darauf hinweisen, dass es sich bei dem Verhältnis in Wirklichkeit um einer Scheinselbstständigkeit handelte?
Freien Mitarbeitern wird der Zeugnisanspruch nach überwiegender Meinung gewährt. Für die Scheinselbständigkeit, die zunehmend ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten ist, stellt sich diese Abgrenzungsfrage nicht, da Scheinselbständige Arbeitnehmer sind und ihnen deshalb der Zeugnisanspruch zusteht (Quelle: Beden/ Janßen: "Arbeitszeugnisse"). Dagegen wird Vertretern juristischer Personen, also Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Geschäftsanteile beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können, der Zeugnisanspruch versagt, da man sie nicht als Arbeitnehmer ansieht.


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