Autor Thema: Auskunftspflicht des Ex-Arbeitgebers - rechtens?  (Gelesen 3572 mal)

Emil

  • Gast
Auskunftspflicht des Ex-Arbeitgebers - rechtens?
« am: Mai 29, 2008, 15:31:51 Nachmittag »
Hallo an alle....


Aufgrund einer schlechten Erfahrung und aus "Effizienzgründen", möchte mein AG(Ex-Arbeitgeber) auf Anfragen nur mit Verweis auf mein Zeugnis reagieren.

Seine Strategie:
"Nach Rücksprache mit dem ausscheidenden Arbeitnehmer gestaltet er das Zeugnis so informativ, transparent und ausführlich, dass Anfragen eines potentiellen AG wegen Auskunft überflüssig bleiben(sollen).
Seine nachträgliche Fürsorge- und Auskunftspflicht erfüllt er, in dem er generell auf das qulifizierte, relativ informative, ausführliche usw. AZ verweist und es nur bestätigt. Er erklärt sich nicht bereit, darüber hinaus zusätzliche weder positive noch negative Auskünfte zu geben, zumal er hierfür (neben o.g. "Effizienzgründen") rechtlich auch nicht verpflichtet ist(sein soll)."

Frage1: Hat er mit dem lediglich mündlichen Verweis auf das AZ seine Auskunfstpflicht erfüllt?

Frage2: Ist diese "restriktive Auskunfstsbereitschaft" des AZ-Ausstellers rechtlich zugelassen oder muss/soll er irgend welche Stellen aus dem Zeugnisinhalt kommentieren (oder mündlich nur wiederholen)?
 
Frage3: Mein AZ ist gut und informativ! Aber könnte sein Verhalten für oder gegen mich sprechten? Könnte der anfragende potentielle AG hinter so einer "Fassadenstrategie" nicht etwas "Negatives" vermuten?

Danke für jede Antwort
Emil

Kalli66

  • Gast
Re: Auskunftspflicht des Ex-Arbeitgebers - rechtens?
« Antwort #1 am: Mai 29, 2008, 21:44:06 Nachmittag »
Also zunächst mal ist es ja eher die Ausnahme, dass ein potentieller neuer Arbeitgeber sich bei einem früheren Arbeitgeber eines Bewerbers meldet und um genauere Informationen bittet. In Deutschland zählt eine Urkunde mehr als das mündliche Wort. Noch ungewöhnlicher ist es, dass sich ein AG Gedanken macht, wie er das von vorn herein ausschließt. Und total ungewöhnlich ist ein unverhältnismäßig ausführliches Zeugnis. Damit macht man sich als Arbeitnehmer ja erst recht verdächtig (=Gefälligkeitszeugnis).

Soweit ich weiß dürfen Arbeitgeber am (Referenz-)Telefon nicht von den Aussagen des von ihnen ausgestellten Zeugnisses abweichen. Ein AG darf also keine negativen Auskünfte geben, wenn er ein gutes Zeugnis ausgestellt hat. Wenn er die Richtigkeit des Zeugnisses bestätigt und für Small Talk ansonsten keine Zeit hat, ist das - denke ich - sein gutes Recht. Von einer Auskunftspflicht habe ich noch nie was gehört. Wo steht das denn? Wenn du es rechtlich verbindlich wissen willst, empfehle ich die Seite anwalt.de, da kannst du deine Frage stellen und bekommst dann gesagt, was die Antwort kostet. Anwälte dürfen ja nicht kostenlos beraten. 
 

Emil

  • Gast
Re: Auskunftspflicht des Ex-Arbeitgebers - rechtens?
« Antwort #2 am: Mai 30, 2008, 21:14:08 Nachmittag »
Hallo Kalli66

Herzlichen Dank für deine Stellungnahme, die mir relativ viel geholfen hat…

Ich wüsste zu gern, ob Du vom Fach bist!
Aber Du hast „mich“ bzw. den Sachverhalt eigentlich auf den Punkt gebracht: „Wenn er die Richtigkeit des Zeugnisses bestätigt und für Small Talk ansonsten keine Zeit hat, ist das - denke ich - sein gutes Recht“

Mit „Gefälligkeitszeugnis“ ist hier auch nichts, hier haben wir echt mit einem alten Hasen zu tun, der sich eben mit der Zeit „Tricks“/Strategie entwickelt hat. Darin, wie ein AZ auszusehen hat, kennt er sich schon gut aus.

Dieser gute Mann hat echt viel Stress und wollte sich mit einem Gespräch mit mir ablenken. Wie es aussieht hat er hierbei zu viel „geplaudert“. Manch mal ist er eben so netttt ;)

Danke noch mal
Emil

PS: Apropos „unverhältnismäßig“; das verfasste AZ hat einen Umfang von ca. 1,25 DIN A4-Seite; für eine 4 jährige Beschäftigung als Angestellter ist das doch O.K. – oder?

Demel

  • Gast
Re: Auskunftspflicht des Ex-Arbeitgebers - rechtens?
« Antwort #3 am: Mai 31, 2008, 01:47:58 Vormittag »
das verfasste AZ hat einen Umfang von ca. 1,25 DIN A4-Seite; für eine 4 jährige Beschäftigung als Angestellter ist das doch O.K. – oder?
Die Zeichenanzahl sagt mehr aus als die Seitenzahl. Je nach Briefkopf, Zeilenabstand, Schriftgrösse, Umfang der Aufgaben usw. erscheinen mir 1,25 Seiten bei 4 Jahren schon eher wenig. Hauptsache ist aber, dass alle relevanten Aussagen vorhanden sind und das Zeugnis auch ausreichend Aussagen zu deinen Erfolgen trifft.  Du kannst es ja nochmal mit der Checkliste vergleichen (siehe oben). Die "Referenzvermeidung" erscheint mir auch fragwürdig, darüber würde ich mir keine weiteren Gedanken machen.


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