Autor Thema: Elternzeit  (Gelesen 5062 mal)

Susi

  • Gast
Elternzeit
« am: April 14, 2010, 14:27:20 Nachmittag »
Darf im Arbeitszeugnis die Dauer der Elternzeit etc. enthalten sein
und dass ein beschäftigungsverbot bestand?

Kalli66

  • Gast
Re: Elternzeit
« Antwort #1 am: April 17, 2010, 11:50:06 Vormittag »
Hein Schleßmann schreibt in seinem Fachbuch "das Arbeitszeugnis" zum Thema Erwähnung von Unterbrechungen im Arbeitszeugnis:

Nicht erwähnt werden tatsächliche und dem Arbeitsverhältnis immanente Unterbrechungen der Arbeitsleistung, die sich im allgemeinen, zeitlich-üblichen Rahmen halten; solche Ausfallzeiten interessieren andere Arbeitgeber nicht, sie gehören zum Alltag im Arbeitsleben, wie zum Beispiel Krankheiten, Urlaub, Arbeitsbefreiung aller Art (Wehr- und Zivildienst, Elternzeit oer Beschäftsigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz usw.)...
Allerdings wird der neue Arbeitgeber ein berechtigtes und verständliches Interesse daran haben zu erfahren, ob der Arbeitnehmer im wesentlichen tatsächlich gearbeitet und demgemäß praktische Erfahrungen gesammelt hatte, ob Leistungen kontinuierlich erbracht wurden, ob Ausfallzeiten vorliegen, die den üblichen Rahmen sprengen.
Um diesem Informationsinteresse zu genügen, sind länger dauernde Zeiten der Befreiung von der Arbeitspflicht über zahlreiche Monate hinweg zu vermerken, sofern das Erfahrungswissen wichtig ist und die Unterbrechung im Zeitpunkt der Zeugnis der Erstellung die gesamte Beschäftigungszeit noch mitprägt. Es darf kein Missverhältnis bestehen zwischen der gesamten Beschäftigungszeit oder Zeit der Nichtbeschäftigung. Das BAG meint, die Ausfallzeiten müssen erheblich und wesentlich sein um sie zu erwähnen. Als Faustregel kann gelten: die Unterbrechung ist zu erwähnen sind die mehr als 50% der Beschäftigungszeit ausmacht.

Maximale Zeichenlänge erreicht, schreibe im zweiten Beitrag weiter.
« Letzte Änderung: April 17, 2010, 11:51:55 Vormittag von admin »

Kalli66

  • Gast
Re: Elternzeit
« Antwort #2 am: April 17, 2010, 11:50:43 Vormittag »
Es kommt allerdings auch die Lage der Ausfallzeit an. Längere Unterbrechungen, die zwar unter die oben genannte Faustregel fallen, aber Jahre zurückliegen, bleiben unerwähnt, wenn sie heute keine Bedeutung haben. Problematisch sind die Fälle, in denen die Ausfallzeit zwar geringer als bei 50% ist, aber am Ende der Beschäftigungszeit liegt, insbesondere bei Krankheit, deren Ende nicht absehbar ist. Die Gründe der Unterbrechung dürfen nicht genannt werden, es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt zu. Sofern die Unterbrechung und deren Gründe jedoch nicht nachteilig sind, wie z.B. Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit, kann das Einverständnis unterstellt werden (widerspricht jedoch der Arbeitnehmer, so sind die Gründe zu streichen).


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