Im Zeugnis fehlt die unverzichtbare Leistungszusammenfassung, ohne die eine Gesamtnote nicht zugeordnet werden kann. Aufgrund der gesetzlichen "Wohlwollenspflicht" in Arbeitszeugnissen können Unvollständigkeiten wie diese als bewusste Auslassung zu Ungunsten des Zeugnisempfängers interpretiert werden ("beredtes Schweigen", Note mangelhaft)
Unvorteilhaft sind zudem Formulierungen wie: - "war ständig
bestebt, ihr vorhandenes Wissen zu erweitern" (aber es gelang ihr nicht?).
- Das Hygieneverhalten der Mitarbeiterin entsprach den außerordendlichen Anforderungen einer Intensivstation ("den Anforderungen entsprechen" = Note 4; zum Vergleich: "den Anforderungen in jeder Hinsicht in allerbester Weise entsprochen"=Note 1).
- Auch gegenüber Vorgesetzten verhielt sie sich ("nur") stets korrekt ( Das Adjektiv „korrekt“ ist als Verhaltensbewertung deutlich schwächer zu bewerten als z.B. „vorbildlich“ oder „einwandfrei“).
- Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit
Die Aussage „wir bedanken uns“ (statt „wird danken ihr/ihm“) wird in der Zeugnissprache generell eher abwertend verstanden. Diese Formulierung ist reflexiv („sich bedanken“) und beschreibt keine Interaktion. Anders verhält es sich bei der Aussage „wir danken ihr/ihm“, in der dem Gegenüber aktiv Dank entgegengebracht wird.
- und wünschen Frau F... für die Zunkunft alles Gute (Note 4; zum Vergleich: Wir
bedauern ihr Ausscheiden und wünschen ihr für die
berufliche und private Zukunft alles Gute
und weiterhin viel Erfolg.
Einen Überblick über die Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier:
http://www.arbeitszeugnis.de/images/Zeugnisstruktur.pdf.
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http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter
http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php