"Diplom-" ist ein öffentlich-rechtlicher Titel, er wird nur bei der ersten Namensnennung im Zeugnis genannt. Dr und Prof sind hingegen Bestandteile des Namens, sie werden im Zeugnistext immer mit dem Nachnamen zusammen genannt.
Einen Anhaltspunkt mag Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Doktorgeben, auch wenn dieses Online-Lexikon oft nur begrenzt zuverlässig ist:
"Der Doktorgrad ist kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens (Namenszusatz) wie etwa ehemalige Adelstitel oder Adelsbezeichnungen (der 'Doktor' ist ein akademischer Grad, kein "Titel").
Unklar ist, nach Auffassung von Juristen, in diesem Punkt nur das zivilrechtliche Schrifttum. Zwar wird auch hier überwiegend der Rechtsprechung gefolgt, es gibt jedoch auch die Auffassung, "akademische Titel" gehörten zum Namen bzw. seien Namensattribute.
Zu Irritationen kann dabei auch der Umstand beitragen, dass der Doktorgrad als einziger akademischer "Titel" in einen Pass und Personalausweis eingetragen werden kann. Das deutsche Personalausweis- und Passgesetz (PersAuswG § 1, PaßG § 4) behandelt den Titel aber ebenfalls nicht als Namenszusatz, da in diesem Fall eine spezifische Regelung nicht notwendig gewesen wäre. Zu beachten ist, dass der Doktorgrad nach Vorlage der Promotionsurkunde nur in der fachunbezogenen Bezeichnung DR (ohne Punkt) / Dr. h.c bzw. Dr. E.h eingetragen wird.
Da der "Doktortitel" kein Namenszusatz ist, kann aus § 12 BGB (Namensrecht) nicht abgeleitet werden, die Nennung des "vollen Namens" müsse auch die Nennung des "Doktortitels" umfassen."
http://de.wikipedia.org/wiki/Akademischer_Grad#Rechtliche_Einordnung_akademischer_Grade_in_Deutschland"Rechtliche Einordnung akademischer Grade in Deutschland
Akademischer Grad vs. akademischer Titel
Die akademische Dienstbezeichnung "Prof." (Professor) und der akademische Grad "Dr." (Doktor) wird häufig als "akademische Titel" bezeichnet oder verstanden.
Gemäß dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (Paragraph 2, Absatz 1) werden Titel in Deutschland nur durch den Bundespräsidenten verliehen. Es kann aber gesetzlich, beispielsweise durch Landesrecht, Abweichungen davon geben. So werden in Rheinland-Pfalz beispielsweise die Titel Justizrat oder Sanitätsrat staatlich verliehen.
Gemäß Paragraph 2, Absatz 2 sagt das Gesetz allerdings nichts über akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen aus.
Akademische Grade als Namensbestandteil
Nur in wenigen Ausnahmefällen können Akademiker darauf bestehen, mit ihrem korrekten Grad angesprochen zu werden, z.B. in Zeugnissen von Dienstvorgesetzten oder Arbeitgebern [1].
Akademische Grade sind kein Bestandteil des bürgerlichen Namens, was das Bundesverwaltungsgericht 1957 (BVerwGE 5, 293) bestätigt hat und dem sich der Bundesgerichtshof 1962 angeschlossen hat (BGHZ 38, 380, 382 f.).
Führung akademischer Grade
Die Führung akademischer Grade ist in Deutschland durch die Hochschulgesetze der Länder geregelt.
Definition
Unter "Führung" wird verstanden, dass man sich selbst als Träger eines akademischen Grades in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z.B. durch Eintragung des Grades auf der Visitenkarte oder auf dem geschäftlichen Briefpapier, aber auch durch mündliche Äußerungen. Wer lediglich im kleinen privaten Kreis (z.B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad angibt, hinterlässt zwar keinen guten Eindruck, macht sich aber nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung. Ebenfalls nicht unter "Führung" im rechtlichen Sinne fällt der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z.B. DJ Dr. Motte).
Form
Allgemein gilt, dass Grade nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z.B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Ob ein Grad als Namenszusatz vor oder hinter dem Namen geführt wird, ist im Gegensatz zu Österreich in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Allgemein üblich ist aber, dass Diplom- und Doktorgrade vor dem Namen, Magister- und Bachelor-/Master-/PhD-Grade hinter dem Namen geführt werden.
Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind. Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule) geführt werden, ausgenommen sind Hochschulgrade aus Ländern der Europäischen Union einschließlich Vatikan. Eine wörtliche Übersetzung des ausländischen Grades ins Deutsche kann in Klammern hinzugefügt werden.
Strafbarkeit bei unbefugter Führung
Anders als bei den meisten geschützten Bezeichnungen, deren unrechtmäßige Führung in der Regel ordnungswidrig ist - wie z.B. auch das unbefugte Führen eines Abschlusses einer Berufsakademie (Dipl.-...(BA))-, stellt die unrechtmäßige Führung eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades eine Straftat gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar.
Dies gilt auch für die Führung von Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass gegenüber Dritten der Anschein erweckt werden kann, es handele sich um einen akademischen Grad, also selbst bei Bezeichnungen wie "Diplom-Webmaster" oder "Diplom-Sekretärin". Da in Deutschland z.B. im Bereich der beruflichen Weiterbildung als "Diplom" titulierte Bescheinigungen üblich sind und auch oft bewusst akademisch anmutende Begriffe wie "Fernstudium", "Diplomprüfung", "auf universitärem Niveau" im selben Zusammenhang verwendet werden, ist der Irrtum weitverbreitet, man könne sich nach Erhalt eines solchen Zertifikates das Kürzel "Dipl." vor die Berufsbezeichnung setzen. Diese Unbekümmertheit kann aber letzten Endes sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Bezeichnungen "Diplom" bzw. "Dipl." implizieren, wenn sie als titelähnliche Bezeichnung geführt werden, in jedem Fall einen akademischen Grad. Die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur erklärt hierzu auf ihrer Homepage: "Mit dem Begriff "Diplom", "Master", "Bachelor" oder ähnlichem ist ein Studienabschluss verbunden, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule durch Prüfung erworben wurde. [...] "Diplomzeugnisse" die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur Führung des entsprechenden Titels." [2] [3]. Das Hinzufügen der Abkürzung des verleihenden Weiterbildungsinstituts als Klammerzusatz ist nicht geeignet, eine Verwechslung mit einem akademischen Grad auszuschließen.
Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen in keinem Fall geführt werden.
Eintragung in offizielle Dokumente
Die Eintragung akademischer Grade in offizielle Dokumente, z.B. in den Reisepass, ist in Deutschland im Gegensatz zu Ländern wie Österreich nicht vorgesehen. Eine Ausnahme bildet der Doktorgrad, der in abgekürzter Form in den Ausweis eingetragen werden kann.
Eine Pflicht zur Führung eines akademischen Grades besteht für den Inhaber in Deutschland nicht."