Aus Eurem Forum:
"Ein Arbeitszeugnis ist auf einem ordentlichen Firmenbogen, in welchem das Anschriftenfeld nicht ausgefüllt ist, in ungefaltetem Zustand auszustellen.
- LAG Hamburg 7.9.1993 - 7 Ta 7/93
(Anmerkung: mit Anschriftenfeld ist das Feld oben links gemeint, in dem sonst die Adresse des Empfängers steht) "
Nach einem Rechtsstreit, in dem der Inhalt meines Zeugnisses verbindlich festgelegt wurde, streite ich nun mit meinem ehemaligen AG um die Form.
Anstatt den Text auf Briefbogen - der seinerzeit von mir als Vorlage erstellt wurde - auszudrucken, wurde bei jeder bisherigen Vorlage immer etwas geringfügig verändert. Inzwischen wurden 5 (!) unterschiedliche Zeugnisse vorgelegt - mal steht die Adresse hier, mal fehlt eine Angabe zu den Kontaktdaten dort, mal hat das Zeugnis plötzlich 3 statt 2 Seiten.
Bisher wurde das Zeugnis jedoch nie ganz einfach auf das Briefpapier gedruckt, wie es in der Firma üblicherweise täglich Verwendung findet. In der letztaktuellen Version wäre in Bezug auf die Anmerkung oben nicht einmal der Platz für eine vierzeilige Anschrift....
Gibt es Präzedenzfälle, in denen "übliches Geschäftspapier" näher definiert ist?
Meine Anwälte haben mir heute eröffnet, daß sie nach 4 Schreiben in dieser Angelegenheit nun das Mandat für beendet erklären. Sie pflichten mir bei, daß zwar keine der vorgelegten Zeugnisversionen auf Papier identisch mit Briefen der letzten Monate aus Hause der Gegenseite identisch sei, aber man weigert sich, die Angelegenheit in meinem Sinne erfolgreich zu einem Abschluss zu bringen.
Bin natürlich sehr baff - im Wesentlichen aber unsicher, ob man aus der Form, die nicht der üblichen Form entspricht, nichts Negatives ableiten kann.
Im Voraus: DANKE für Anregungen, Tips oder gar Aktenzeichen...