Autor Thema: Recht auf ein Zeugnis wenn ich in Elternzeit gehe ?  (Gelesen 3352 mal)

cateye_77

  • Gast
Recht auf ein Zeugnis wenn ich in Elternzeit gehe ?
« am: Februar 28, 2006, 09:11:50 Vormittag »
Guten Morgen,

ich arbeite für eine internationale Reederei in Hamburg und habe am 10. März meinen letzten Arbeitstag (dann Resturlaub, Mutterschutz und Elternzeit). Vorraussichtlich werde ich ein Jahr in Elternzeit gehen und möchte dann wieder hier arbeiten, allerdings wird es meine jetztige Stelle dann nicht mehr geben (die Arbeiten werden auf meine Kollegen verteilt) und ich weiss noch nicht in welcher Abteilung ich dann eingesetzt werde.
Nun habe ich meinen Chef wegen eines Arbeitszeugnisses gefragt und er hat das was ich geschrieben habe, auch abgenickt, allerdings meint die Personalabteilung jetzt, das ich keins bekomme. Mit der folgenden Aussage:

usually we only issue "Zwischenzeugnisse" (intermediate work certificates) when one of the following two reasons apply:
        a) change of superior
        b) change of department

None of those would apply to you. Is there any specific reason why you would want to have a work certificate?
We can surely issue a "Beschäftigungsnachweis", i.e. a confirmation that you are working for our company.



Da ich nicht weiss was mit der Firma hier passiert etc, möchte ich gerne jetzt ein richtiges Zeugnis (oder zumindest ein Zwischenzeugnis), in der meine jetztige Tätigkeit bestätigt wird.
Ein Beschäftigungsnachweis reicht mir nicht. Kann ich darauf bestehen ??

Vielen Dank im voraus für die Antworten.
lg cateye_77

Nero

  • Gast
Recht auf ein Zeugnis wenn ich in Elternzeit gehe ?
« Antwort #1 am: Februar 28, 2006, 12:21:54 Nachmittag »
hallo cateye,
Wenn deine Firma an das deutsche Zeugnisrecht gebunden ist, schau mal unter den "Häufigen Fragen" hier auf Arbeitszeugnis.de (siehe Linkleiste) nach, da heißt es:

Wann hat man Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?
Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer gemäß § 109 der Gewerbeordnung Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vor dem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich in Ausnahmefällen die Erstellung eines sogenannten Zwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich der Form und des Inhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis zu beachten. Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nicht mit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.
Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kann beispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst an einer Kündigung interessiert ist. In diesen Fällen soll das Zwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis bei Versetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel des Vorgesetzten oder bei Änderung der Unternehmensstruktur Bedeutung zukommen.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte außerdem: Bei der Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen. Als triftige Gründe für den Anspruch auf ein Zwischenzeugnis werden allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, Vorlage bei Behörden und Gerichten, Stellung eines Kreditantrages, strukturelle Änderungen im Betriebsgefüge, z.B. Betriebsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber oder Konkurs, sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung, geplante längere Arbeitsunterbrechungen ab etwa einem Jahr oder auch Wehr- oder Zivildienst.- BAG 21.1.1993 - 6 AZR 171/92

Ich hoffe, das hilft dir weiter
Nero


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