Autor Thema: Repräsentationsbogen  (Gelesen 12504 mal)

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Repräsentationsbogen
« am: Juli 12, 2004, 03:52:02 Vormittag »
Sollte bei einem Zeugnis, dass auf einem Repräsentationsbogen ohne Adressfelder ausgestellt ist, die Adresse des Arbeitgebers zusätzlich aufgeführt sein? Wenn ja, in welcher Form?

arbeitszeugnis.de

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Repräsentationsbogen
« Antwort #1 am: Juli 16, 2004, 17:52:52 Nachmittag »
Die relevanten rechtlichen Vorgaben zur Zeugnisform finden Sie in unserer Urteilsdatenbank, siehe http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php

Das Arbeitszeugnis muß mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Ein Zeugnis ist nicht ordnungsgemäß ausgestellt, wenn es nur mit einem der Unterschrift beigefügten Firmenstempel versehen ist. - BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92  

Das Zeugnis muss auf einem Briefbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt. Gebraucht der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sog. Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden. - LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de