Ich möchte Sie n dieser Frage auf die Fachliteratur verweisen (hier: Hein Schleßmann, "Das Arbeitszeugnis", siehe
http://www.arbeitszeugnis.de/zeugnisliteratur.php.
"Freie Mitarbeiter (freie Dienstnehmer, Selbständige) haben entgegen dem scheinbar umfassenderen Begriff "Dienstverhältnis" keinen Zeugnisanspruch; zwar ist mit dem Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz von 1969 bzw, später mit der Einfügung der §§ 611a, 61tb, 612a und 613a BGB begrifflich getrennt worden zwischen dem (unabhängigen) Dienstverhältnis und dem (abhängigen) Arbeitsverhältnis, ohne dass in § 630 BGB differenziert wurde. Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, § 630 BGB erstrecke sich daher nach dem Willen des Gesetzgebers auf sämtliche Formen eines Dienstvertrages, denn man darf dem Gesetzgeber nicht immer unterstellen, er habe sich etwas gedacht (als er § 630 BOB unberührt ließ, zumal der Gesetzgeber dazu neigt, immer nur das Nötigste zu ändern). Entscheidend ist vielmehr:
Abgesehen von der Unmöglichkeit der „Führungs“-Beurteilung über Selbständige setzt die "Leistungs"-Beurteilung voraus, dass konkrete, detaillierte Leistungsanforderungen gestellt und personenbezogene Vorgaben gemacht werden können, die zu erfüllen sind. Solche Vorgaben sind nur gegenüber Personen möglich, die dem Direktionsrecht unterstehen, also in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, nicht aber gegenüberfreien Dienstnehmern, bei denen nur auftrags-, sach- bzw. projektbezogene Anweisungen in Betracht kommen. Einem "Freiberufler" ein Zeugnis auszustellen, ist schon fast albern!
Muss ein als freies Mitarbeiterverhältnis vereinbarter Vertrag als verdecktes Dienstverhältnis bewertet werden, liegt also eine "Scheinselbständigkeit" vor, so mag dies soziaIversicherungsrechtIiche Folgen haben, der Auftragnehmer erhält aber deshalb noch keinen Zeugnisanspruch, solange er nicht arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer einzuordnen ist."
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de