Autor Thema: Rechtliche Bestimmungen  (Gelesen 3552 mal)

ABC

  • Gast
Rechtliche Bestimmungen
« am: September 18, 2007, 14:00:05 Nachmittag »
Hallo und guten Tag!

Ich habe meinem AG Mitte Februar gekündigt, nach einem halben Jahr Kündigungsfrist war mein offiziell letzter Arbeitstag Mitte August - aufgrund noch ausstehenden Urlaubes konnte ich Ende Juli das Unternehmen verlassen. Nach Absprache mit der zuständigen Person sollten die Dokumente wie Lohnsteuerkarte, Arbeitszeugnis usw. an eine bestimmte Adresse gesendet werden. Ein Brief inclusive der Lohnsteuerkarte ging Mitte August ein mit dem Hinweis: "Ihr Zeugnis ist in Bearbeitung und wird Ihnen in den nächsten Tagen zugeschickt." Anfang September habe ich dieser Person per Einschreiben meine erste Anfrage zukommen lassen, bis dato blieb diese erfolglos. Ich plane die zweite Erinnerung Anfang Oktober zu senden, sowie die dritte 4 Wochen später -evtl. von meinem Anwalt-, falls sich in dieser Zeit nichts tut. Ich benötige mein Zeugnis dringendst und wollte anfragen, welche rechtlichen Bestimmungen es bezüglich der zeitlichen Aspekte gibt. Ich weiß lediglich, daß das Zeugnis am letzten Tag überreicht werden sollte...
Wie soll ich in dieser Angelegenheit weiter verfahren?
Zu Eurer Info: Ich bin Akademiker und habe in dieser Firma 3 1/2 Jahre gearbeitet.

Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe,
ABC

P.S. Von ehemaligen Arbeitnehmern weiß ich von den Schwierigkeiten mit dem Arbeitszeugnis... diese erhielten es nach ca. 1 bis 2 Jahren mit Hilfe von einem Anwalt... so lange kann und will ich nicht warten!!!

Steffen69

  • Gast
Rechtliche Bestimmungen
« Antwort #1 am: September 18, 2007, 23:54:23 Nachmittag »
Das ist leider keine Ausnahme. Die Frage ist: will er nicht oder kann er nicht? Manche Arbeitgeber tun sich mit der Erstellung eines Zeugnisses sehr schwer, zum einen weil es ein "lästiger" Verwaltungsakt ist, zum andern weil man sprichwörtlich jeden Satz auf die Goldwaage legen muss, d.h. ein Zeugnis schreibt man nicht mal eben nebenbei. Manch einer fühlt sich davon überfordert und schiebt das ständig auf "morgen".

Ob es klug ist, mit dem Anwalt zu drohen, weiß ich nicht. Du bist ja auf das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen. Er ist z.B. nicht verpflichtet, dir im Zeugnis zu danken oder dein Ausscheiden zu bedauern. Wenn du ihn (berechtigterweise) unter Druck setzt, wird das Zeugnis dadurch sicher nicht besser. Sinnvoller ist es meist, erstmal einen unterschriftsreifen Eingenentwurf einzureichen, den du bei arbeitszeugnis.de nach deinen Vorgaben für 79 Euro erstellen lassen kannst (siehe Startseite). Den kann der Arbeitgeber einfach unterschrieben und beide Seiten sind glücklich.

Aber nun zu deiner eigentlichen Frage nach der Rechtslage: in der Rubrik "Häufige Fragen" (auch auf der Startseite) findest du dazu eine Stellungnahme:

http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php
Zitat


11. Der Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun?
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen (ein Musteranschreiben für eine Zeugnisanforderung finden Sie hier).
Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.

Viele Arbeitgeber fühlen sich von der Zeugniserstellung allerdings überfordert, sei es in organisatorischer oder sprachlicher Hinsicht. Daher beschleunigt des den Vorgang erfahrungsgemäß, wenn ein Eigenentwurf eingereicht wird. Wenn Sie das Zeugnis von Experten entwerfen lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe.
Sollte auch das Einreichen eines Eigenentwurfes keinen Erfolg bringen, folgt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Urteilt das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis zu erstellen hat, und leistet er diesem Urteil nicht Folge, drohen Zwangsmaßnahmen. Um den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung dazu anzuhalten, ein schriftliche Zeugnis zu erstellen, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld verhängen. Als ultima ratio könnte das Gericht sogar zur Zwangshaft greifen, um das Zeugnis zu erzwingen. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Diese bemessen sich am Streitwert, in der Regel wird man hier ein Brutto-Monatsgehalt ansetzen. Da kommen sehr schnell 500 bis 1000 Euro zusammen. Zusätzlich fallen für den Verlierer die Gerichtskosten an. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.


Musteranschreiben (vom Anwalt) gibt es übrigens in der Rubrik  "Rechtsberatung".

ABC

  • Gast
Rechtliche Bestimmungen
« Antwort #2 am: September 20, 2007, 10:23:06 Vormittag »
Hallo Steffen69,

vielen Dank für Deine Informationen.
Vermutlich hast Du recht und ich sollte der Firma einen unterschriftsreifen Eigenentwurf (mit professioneller Hilfe erstellt) zukommen lassen.
Ich sammel schon mal die wichtigsten Infos, damit alles in die Wege geleitet werden kann.

Nochmals vielen Dank,
es grüßt - ABC


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