Autor Thema: Was muß ins Zeugnis rein?  (Gelesen 4534 mal)

Sweety

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Was muß ins Zeugnis rein?
« am: März 13, 2006, 15:00:37 Nachmittag »
Mein Chef hat mir zum 01.03. gekündigt und hat mir das Zeugnis noch nicht ausgehändigt. Wie lange darf er sich Zeit lassen? Außerdem meint er, heutzutage gehören nur noch die Beschäftigungszeit, die Beschreibung der Tätigkeit und ein Satz hinein, ob er mit mir zufrieden war. Das andere seien sowieso nur Floskeln, die keiner glaubt. Stimmt das?

gast

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Re: Was muß ins Zeugnis rein?
« Antwort #1 am: März 13, 2006, 22:30:23 Nachmittag »
Zitat von: "Sweety"
Mein Chef hat mir zum 01.03. gekündigt und hat mir das Zeugnis noch nicht ausgehändigt. Wie lange darf er sich Zeit lassen? Außerdem meint er, heutzutage gehören nur noch die Beschäftigungszeit, die Beschreibung der Tätigkeit und ein Satz hinein, ob er mit mir zufrieden war. Das andere seien sowieso nur Floskeln, die keiner glaubt. Stimmt das?


Nach Deiner Tätigkeit hast Du einen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Am besten setzt Du in formlos schriftlich in Verzug, indem Du darum bittest, Dir bis zum <Datum> ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen. In Anbetracht der Tatsache, daß Du vermutlich im Moment auf "Bewerbungstour" bist, ist eine Frist von 2-3 Wochen aus Deiner Sicht sicherlich großzügig.

Wichtig beim Arbeitszeugnis ist sowohl das, was drinsteht, als auch das, was nicht drinsteht.

Ein bißchen hat Dein Chef recht, wenn er meint, daß in den Zeugnissen nur Floskeln drinstehen. Ein bißchen deshalb, weil sich viele Chefs zu wenig Mühe machen, die wirkliche Arbeitsleistung Ihrer ehemaligen Mitarbeiter fundiert zu beschreiben.

Es werden aber auch durchaus gute Arbeitszeugnisse erstellt: Je genauer sie zu Deiner Arbeit passen und je besser sie beschreiben, weshalb genau Du für die Arbeit unverzichtbar warst und was Du ganz konkret für die Firma geleistet hast, umso überzeugender wirkt das auf die neue Firma. Die Sprache, in der das abgefaßt wird, ist sehr diplomatisch und Lob wird sehr inflationär verwendet. Es gehört Übung und Erfahrung dazu, dabei nichts verkehrt zu machen.

Wegen der Andeutung Deines Chefs, daß er nur Floskeln reinschreiben will, ist es ratsam, wenn Du selbst mit einem Zeugnisvorschlag kommst. Du kannst Dich beispielsweise bei www.arbeitszeugnis.de darüber informieren, was überhaupt reingehört. Die Seite bietet auch einen Dienst an, wo man Dir (gegen Entgelt) bei der Formulierung hilft. Auch viele niedergelassene Anwälte bieten einen ähnlichen Service an.

Wenn Du ein wirklich gutes Zeugnis haben willst, nimmt Dir ein solcher Dienst nur einen Teil der Arbeiti ab, denn es liegt an Dir, dem Zeugnisunternehmen/Anwalt genau zu beschreiben, was Du besonders gut an der Arbeit gemacht hast.
Das Zeugnisunternehmen/der Anwalt kann nur soviel reinschreiben, wie Du lieferst. Letztlich sorgt ein Zeugnisdienst dafür, daß nicht wegen Formfehlern und Unwissenheit schlechte Dinge über Dich im Zeugnis stehen.

Letztlich muß dann auch noch Dein Chef unterschreiben. Er verantwortet es und kann ggf. sogar schadenersatzpflichtig werden, wenn er beispielsweise absichtlich Falschaussagen trifft und Dir (oder Deinem zukünftigen Arbeitgeber) damit schadet.

Klaus Schiller

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Was muß ins Zeugnis rein?
« Antwort #2 am: März 14, 2006, 12:14:35 Nachmittag »
Zum Zeugnisanspruch:
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB).

Zur Vollständigkeit:
Das Zeugnis darf infolge des gewählten Ausdruckes oder der gewählten Satzstellung nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen; solche Irrtümer und Mehrdeutigkeiten können z.B. dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden. Urteil des BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58  

Einen Überblick über die Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/images/Zeugnisstruktur.pdf.

Wenn Sie das Zeugnis von Experten entwerfen lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe:
 http://www.arbeitszeugnis.de/neuentwurf2.php
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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