Autor Thema: Beurteilung  (Gelesen 3513 mal)

betty

  • Gast
Beurteilung
« am: Dezember 05, 2005, 09:10:05 Vormittag »
Sehr geehrte Damen und Herren,
nun meine komplette Verhaltensaussage.

Frau xx ist kontaktfreudig und offen in Ihrem Auftreten. Ihre Leistungen haben unsere volle Anerkennung gefunden. Sie fügte sich reibungslos in unsere Teamstrukturen ein. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich.

Wie sehen Sie dies Beurteilung? Ist das ein Geheimcode?

Darf im Adressfeld meine gesamte Adresse stehen?
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Betty

Klaus Schiller

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Beurteilung
« Antwort #1 am: Dezember 05, 2005, 12:35:43 Nachmittag »
Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich.
Diese Aussage bewertet das Verhalten mit der Note 1, das ist entscheidend. Die sonstigen Verhaltensaussagen (z.B. "Frau xx ist kontaktfreudig und offen; sie fügte sich reibungslos in unsere Teamstrukturen ein") haben keinen Einfluss auf diese Note und sind auch nicht nachteilig.  

Ungewöhnlich ist aber die Vermischung von Verhaltens- und Leistungsangaben:
Verhalten: Frau xx ist kontaktfreudig und offen in Ihrem Auftreten.
Leistung: Ihre Leistungen haben unsere volle Anerkennung gefunden.
Verhalten: Sie fügte sich reibungslos in unsere Teamstrukturen ein. Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war stets vorbildlich.

Der Leistungsteil eines geordneten Zeugnisses formuliert nacheinander Angaben zur Bereitschaft (Abschnitt 1), zur Befähigung (Abschnitt 2) und zum Fachwissen (Abschnitt 3), deren praktische Umsetzung dann in Abschnitt 4 (Arbeitsweise) erörtert wird und in den Arbeitserfolg (Abschnitt 5) mündet. Der Leistungsteil endet mit der Leistungszusammenfassung, erst anschließend erfolgt die Bewertung des Verhaltens. Veränderungen dieser Reihenfolge gehen also zu Lasten der Zuordnung und können ggf. als stilistischer Mangel eingestuft werden.

Darf im Adressfeld meine gesamte Adresse stehen?
Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden. - Urteil des LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98

Eine vollständige detaillierte Zeugnisanalyse erhalten Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/zeugnistest.php
Wenn Sie das Zeugnis von Experten aufwerten lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife, verbesserte Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe:
http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php

Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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