Autor Thema: Zeugnisüberprüfung  (Gelesen 4538 mal)

Petra

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Zeugnisüberprüfung
« am: Oktober 04, 2005, 22:10:35 Nachmittag »
Sehr geehrter Herr Schiller,

können Sie mir bitte mitteilen, welcher Note das Zeugnis entspricht.

Könnte man das Wort beharrlich negativ auffassen und muss bei der Zusammenfassung "Die ihr übertragenen Arbeiten...." nicht ein stets dabeistehen.

Ich habe ein Jahr zusammen mit einer anderen Kollegin Vertretung für die Assistentin einer Niederlassung gemacht, da ihr Arbeitsplatz nicht mehr ersetzt wurde. Müßte so etwas nicht auch im Zwischenzeugnis erwähnt sein.

Wie lange kann man ein Zwischenzeugnis reklamieren (mein Arbeitgeber hat für die Ausstellung des Zeugnisses ein Jahr gebraucht).

Im voraus vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe.


Assistentin/Sachbearbeiterin Key-Account-Management

Im Bereich Key-Account-Management ist Frau X im Wesentlichen für folgende Aufgaben verantwortlich:

Selbständige Bearbeitung der Korrespondenz und Administration bzw. Koordination der Key-Account-Manager

Analyse von Statistiken unseres Vertriebsinformationssystems (z.B. Soll-/Ist-Abweichungen, Transaktionslisten, Portfolioanalysen)

Aufbau und Pflege einer Kundendatenbank

Angebotserstellung und Objektverfolgung mit SAP R/3-System

Telefonische Betreuung und fachliche Beratung von internen und externen Geschäftspartnern.

Organisation und Betreuung von Großkundenbesuchen

Frau X hat stets eine gute Arbeitsmoral und realisiert beharrlich die gesetzten Ziele. Sie ist eine ausdauernde und belastbare Mitarbeiterin, die auch unter schwierigen Arbeitsbedingungen alle Aufgaben mit ihrem soliden Fachwissen stets gut bewältigt. Ihre Aufgaben erledigt sie jederzeit selbständig mit äußerster Sorgfalt und größter Genauigkeit. Aufgrund ihrer systematischen Arbeitsweise und ihrer großen Berufserfahrung löst Frau X auch schwierige Problemfälle stets sehr erfolgreich. Arbeitspensum und Arbeitseffizienz von Frau X sind sehr gut. Sie ist eine sehr produktive Mitarbeiterin. Die ihr übertragenen Arbeiten erfüllte sie zu unserer höchsten Zufriedenheit.

Ihr Verhalten zu Vorgesetzen und Mitarbeitern ist stets vorbildlich. Wegen ihrer sachlichen, zuvorkommenden und zuverlässigen Art ist Frau X jederzeit sehr geschätzt und beliebt und trägt somit zu einer sehr guten und effizienten Teamarbeit bei. Das Unternehmen wird von ihr stets gut repräsentiert.

Dieses Zwischenzeugnis wird anlässlich des Beginns der Elternzeitphase ausgestellt. Dem Wunsch nach einem Zwischenzeugnis sind wir gern nachgekommen. Wir wünschen uns auch zukünftig die Fortsetzung der konstruktiven und angenehmen Zusammenarbeit und auf ihrem zukünftigen Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg in unserem Unternehmen.

Klaus Schiller

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Zeugnisüberprüfung
« Antwort #1 am: Oktober 06, 2005, 18:09:25 Nachmittag »
Das Zeugnis besteht aus Standard-Textbausteinen der Note 2, die Sie auch in unserer Formulierungs-Datenbank finden (siehe http:// http://www.arbeitszeugnis.de/neuesuche/demo.php).

Könnte man das Wort beharrlich negativ auffassen
Wie gesagt, es handelt sich Standard-Textbausteine, diese enthalten  auch das Adverb "beharrlich".

...und muss bei der Zusammenfassung "Die ihr übertragenen Arbeiten...." nicht ein stets dabeistehen.
Bei einer sehr guten Gesamtnote darf das Temporaladverb nicht fehlen, daher entspricht das Zeugnis derzeit nur der Gesamtnote 2.

Ich habe ein Jahr zusammen mit einer anderen Kollegin Vertretung für die Assistentin einer Niederlassung gemacht, da ihr Arbeitsplatz nicht mehr ersetzt wurde. Müßte so etwas nicht auch im Zwischenzeugnis erwähnt sein.
Zitat: Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt. - Urtei des BAG 12.8.1976 - 3 AZR 720/75

Wie lange kann man ein Zwischenzeugnis reklamieren (mein Arbeitgeber hat für die Ausstellung des Zeugnisses ein Jahr gebraucht).
Hierzu gibt es unterschiedliche Urteile, nach denen der Berichtigungsanspruch beispielsweise nach 10 Monaten verwirkt sein kann, siehe auch http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php, Stichwort "Korrektur". D.h. viele Monate nach Erhalt (nicht nach Ausstellung) eines Zeugnisses sind plötzliche Korrekturwünsche schwer zu begründen, zumal einem Arbeitgeber dann nicht mehr zugemutet werden kann, sich erneut mit einem schon "zu den Akten" gelegten Sachverhalt zu befassen.  

Wenn Sie das Zeugnis von Experten aufwerten lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife, verbesserte Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe: http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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