Autor Thema: Angaben zur kündigenden Seite  (Gelesen 4190 mal)

anna

  • Gast
Angaben zur kündigenden Seite
« am: März 23, 2005, 14:45:49 Nachmittag »
Guten Tag,
nachdem ich in der Probezeit ein Arbeitsverhältnis kündigte, bat ich den Arbeitgeber um eine kurze Bescheinigung im Hinblick auf meine Tätigkeit unter Nennung meiner Person als der kündigenden Seite. Ich erhielt eine Bescheinigung, die mein Einsatzfeld und den Tätigkeitszeitraum benannte, jedoch keine Angaben zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses machte, vom akademischen Titel ganz zu schweigen.
Meine Fragen:
1. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mich als die Person zu benennen, die das Beschäftigungsverhältnis löste, wenn ich dies wünsche?
2. Muß nicht auch der akademische Grad genannt sein?
3. Falls die beiden ersten Fragen mit ja zu beantworten sind, wie kann ich dies auch ohne Anwalt bewirken? Gibt es dementsprechende gesetzliche Grundlagen, die ich anführen könnte?
4. Das Arbeitsverhältnis war sehr kurz. Muß ich es in meinem Lebenslauf bei nun folgenden Bewerbungen angeben?
Für eine Beantwortung meiner Fragen wäre ich dankbar.

gast

  • Gast
Angaben zur kündigenden Seite
« Antwort #1 am: März 24, 2005, 14:12:24 Nachmittag »
Hallo Anna,

"Es ist allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe sind. Das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen macht es erforderlich, die (unwirksame) Kündigung und das Kündigungsschutzverfahren unerwähnt zu lassen. Andererseits hat jedoch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ist in diesem Falle darin begründet, daß es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann." - LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90, LAGE Landesarbeitsgerichtsentscheidungen § 630 BGB Nr. 11

"Dem Namen sind der Doktorgrad (Namensbestandteil) und bei der ersten Namensnennung der der öffentlich-rechtliche Titel in korrekter, ausgeschriebener Form beizufügen." (Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen s.44 f. )

4) Hier stellt sich die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis andauerte.
Prinzipiell wird bei den Bewerbungsunterlagen auf eine vollständige Dokumentation des beruflichen Werdegangs geachtet. Leerstellen werfen hier Fragen auf.

Über den Anwaltssuchservice unserer Internetseite
(http://www.arbeitszeugnis.de/anwaltssuche.php) finden Sie schnell einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe. Alternativ können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch http://www.wengersky.de/serviceline.shtml). Darüber hinaus gibt das Fachbuch "Das Arbeitszeugnis" von Hein Schleßmann umfassend Auskunft über das Zeugnisrecht. Weitere Informationen über dieses und andere Zeugnisfachbücher finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/zeugnisliteratur.php

MfG
Th. Redekop/ arbeitszeugnis.de


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