Hallo Anna,
"Es ist allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe sind. Das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen macht es erforderlich, die (unwirksame) Kündigung und das Kündigungsschutzverfahren unerwähnt zu lassen. Andererseits hat jedoch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ist in diesem Falle darin begründet, daß es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann." - LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90, LAGE Landesarbeitsgerichtsentscheidungen § 630 BGB Nr. 11
"Dem Namen sind der Doktorgrad (Namensbestandteil) und bei der ersten Namensnennung der der öffentlich-rechtliche Titel in korrekter, ausgeschriebener Form beizufügen." (Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen s.44 f. )
4) Hier stellt sich die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis andauerte.
Prinzipiell wird bei den Bewerbungsunterlagen auf eine vollständige Dokumentation des beruflichen Werdegangs geachtet. Leerstellen werfen hier Fragen auf.
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http://www.arbeitszeugnis.de/zeugnisliteratur.phpMfG
Th. Redekop/ arbeitszeugnis.de