Wow, ihr seit aber geduldig. Unter der Rubrik häufige Fragen habe ich das hier gefunden:
Wie lange nach dem Ausscheiden kann man noch ein Zeugnis anfordern?
Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Zeugnisanspruch der Verjährung. Früher betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre gekürzt. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle: Beden/Janßen: Arbeitszeugnisse
Es ist Quatsch, dass nur noch ein Anspruch auf ein einfaches, nicht mehr auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen soll. Der Zeugnisanspruch ist einheitlich geregelt, in Eurem Fall aber wohl verjährt (leider weiß ich nicht genau, was mit Arbeitsverhältnissen ist, die vor dem 01.01.2002 beendet wurden, ich nehme aber an, das gilt rückwirkend).
Aber darin könnte eine letzte Chance liegen. Ihr bittet mündlich um die Ausstellung des einfachen Zeugnisses. Wenn Ihr das bekommt, verzichtet der Arbeitgeber im Grunde auf den Verjährungsanspruch (meine ich zumindest). Und dann könntet ihr verlangen, dass statt des neuen einfachen Zeugnisses ein qualifiziertes erstellt wird. Eigentlich hat man keinen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis mehr, wenn man vorher ein einfaches wollte. Aber wenn es keine Zeugen gibt und das nur mündlich besprochen wurde, ist es wie mit dem lange Jahre von euch erfolglos nur mündlich erbetenen Zeugnis: nicht nachweisbar. Hehe.
Torsten