Autor Thema: Anspruch auf Nachbesserung  (Gelesen 3413 mal)

Tz ffm.

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Anspruch auf Nachbesserung
« am: Juli 19, 2006, 16:51:24 Nachmittag »
Frage:

Hat man Anspruch auf Ergänzung des Arbeitszeugnisses, wenn das Zeugnis vom Arbeitgeber bereits erteilt und vom Arbeitnehmer angenommen ist und der Arbeitnehmer im nachhinein festgestellt hat, daß noch bestimmte Beurteilung im Arbeitsbereich im Zeugnis noch nicht erwähnt wurde?

Der Fall:

Ich wurde als Rechtsanwalts- und Notariatsangestellte eingestellt mit Schwerpunkt Notariat. Neben meiner Hauptaufgabe im Notariat mußte ich auch Arbeiten im Anwaltsbereicht erledigen, so im Bereich des mahnverfahrens, der Zwangsvollstreckung, Aktenverwaltung etc.

Nach Beendingung des Notariatsamtes habe ich das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt, da ich mit dem Chef nicht mehr klar komme und er mir die Arbeit im Anwaltsbereich verleidet hat.

Der Arbeitgeber hat mir im Zeugnis nur meine Qualifikationen im Notariat erwähnt, nicht aber im Anwaltsbereich. Ich halte dies ursprünglich für in Ordnung, da ich lieber im Notariatsbereich eine neue Stelle suchen würde.

Doch die Notariatsstellen sind so rar, so daß ich mich um eine Stelle im Anwaltsbereich beerben muß.

Kann ich eine Ergänzung des Zeugnisses verlangen, nachdem ich das Zeugnis vor drei Wochen angenommen habe?

Mike

  • Gast
Anspruch auf Nachbesserung
« Antwort #1 am: Juli 20, 2006, 00:49:58 Vormittag »
Das sollte kein Problem sein.
Schau mal in der Urteilsdatenbank unter "Aufgabenbeschreibung" und unter "Berichtigung" nach, da findest du alles. Mehr Infos gibts auch in der Rubrik "Häufige Fragen".


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