Autor Thema: anspruch auf qualifiziertes arbeitszeugnis ?  (Gelesen 3934 mal)

menschenskind

  • Gast
anspruch auf qualifiziertes arbeitszeugnis ?
« am: April 09, 2013, 12:14:59 Nachmittag »
hallo,

ich habe schon vor 3 Jahren einen Job als Werkstudent angetreten. Es war neben Ferienarbeiten etc. mein erster "richtiger" Job, weshalb ich auch relativ spät drauf kam, mir ein Zeugnis ausstellen lassen zu können.

Ich habe also eins angefordert, auf bitte meines damaligen vorgesetzten mit selbst geschriebener beurteilung. Nachdem das nun die ganzen abteilungen der Firma durchlaufen hat, kam es letztendlich auch bei mir an, allerdings eben nur als einfaches Zeugnis. Also mit Überschrit "Tätigkeitsnachweis" , anstellungszeitraum, firmenvorstellung, tätigkeitsfelder und ohne Beurteilung.

Auf nachfrage bei der entsprechenden Personalabteilung, wurde mir dort mitgeteilt, dass die Firma für Werkstudenten die Richtlinie rausgeben hat, bei Werkstudenten nur einfache Zeugnisse auszustellen.

Deshalb meine Frage, ob ich auch als Werkstudent rechtlichen Anspruch auf ein qualifziertes Arbeitszeugnis habe, und diesen nach 3 Jahren auch noch geltend machen kann, oder ob ich mich mit dem einfachen Zeugnis zufrieden geben muss und desweiteren wie glaubhaft diese Aussage auch bei späteren bewerbungen ist, dass die Firma für werkstudenten generell nur einfache zeugnisse ausstellt , und die daraus keine negativen schlüsse ziehen.

P.S: war dort 11 Wochen als werkstudent tätig.

freundliche grüße
menschenskind

Demel

  • Gast
Re: anspruch auf qualifiziertes arbeitszeugnis ?
« Antwort #1 am: April 10, 2013, 13:06:22 Nachmittag »
Der Zeugnisanspruch gilt eigentlich für exakt drei Jahre ab Ausscheiden, keinen Tag länger, da kommt es bei dir wohl auf den Stichtag an. Werkstudenten sind auch Arbeitnehmer, sie haben die gleichen Rechte auf ein Zeugnis. Ich zitierte mal aus der Rubrik Häufige Fragen zum Zeugnis-Anspruch:

Zitat
Wie lange nach dem Ausscheiden kann man noch ein Zeugnis anfordern?
Wie alle Ansprüche unterliegt auch der Zeugnisanspruch der Verjährung. Früher betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, wurde die Verjährungsfrist auf drei Jahre gekürzt. Ausnahmen bilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im öffentlichen Dienst z.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. Praktische Vorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass man sich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann.Quelle: Beden/Janßen: Arbeitszeugnisse



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