1. hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein "qualifiziertes Zeugniss" oder entscheidet der Arbeitgeber ob dieser ein "einfaches, oder qualifiziertes Zeugniss" erhält? "Das Ausbildungszeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse (=einfaches Zeugnis). Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten (=qualifiziertes Zeugnis) aufzunehmen."
(aus: "Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis", Günter Huber)
2. Was muss in einem "einfachen Zeugniss" stehen?
auch wieso man nach der Ausbildung nicht übernommen wurde? Siehe oben. Sofern es von Vorteil ist, sollten auch Gründe für die nicht erfolgte Übernahme genannt sein, z.B. "auf eigenen Wunsch" oder "aus konjunkturellen Gründen..."
3. Kann man bei einer bemängelung des "einfachen Arbeitszeugnisses" dem Arbeitgeber vorgeben welche Bereiche man drin stehen haben möchte?
(z.B. ausführlichere Beschreibung der Tätigkeiten während der Ausbildung; Grund des Ausscheidens?) Siehe oben. Aber: "Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, daß dieser ihm Bescheinigungen mit einem bestimmten Inhalt erteilt. Eine Klage, mit der der Arbeitgeber zu anderen Eintragungen in Bescheinigungen und Arbeitspapieren verurteilt werden soll, als er sie selbst für zutreffend hält, ist daher unzulässig."
- LAG Hamm 20.2.1976 - 3 Sa 1443/75
4. Ist es normal das die Tätigkeitsbeschreibung in einem "einfachen Zeugniss" nur ca. 2 Absätze mit je 2 Zeilen beträgt? Das hängt von der Aussagekraft ab und lässt sich nicht pauschal beantwerten. Auch eine kurze, präzise Aufgabenbeschreibung kann allles Wesentliche erfassen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein einfaches oder um in qualifiziertes Zeugnis handelt.
5. Ist es korrekt das ein Arbeitszeugniss nur com Geschäftsführer unterschreiben werden kann auch wenn dieser im Urlaub ist? "Zum Kreis der zeugnisberechtigten Personen gehören auch Prokuristen, Generalbevollmächtigte, Handlungsbevollmächtigte, Betriebs- und Werkleiter oder mit Personalangelegenheiten betraute Personen, die insoweit für den Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben dürfen, also einstellungs- und entlassungsbefugt iSd § 5 Abs. 3 BetrVG bzw. des § 14 Abs. 2 KSchG sind."
- LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98
Viele weitere Informationen hierzu finden sie unter
http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php und unter
http://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpKlaus Schiller, arbeitszeugnis.de