Autor Thema: Beschäftigungsnachweis = Zeugnis ??  (Gelesen 7299 mal)

vegogo1

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Beschäftigungsnachweis = Zeugnis ??
« am: April 05, 2006, 15:54:50 Nachmittag »
Habe heute nach 4 Monaten endlich mein Zeugnis (Beschäftigungsnachweis) bekommen und bin damit nicht sehr zufrieden. Neben der Darstellung des Betriebes und meinen Tätigkeiten im Betrieb, stehen nur noch folgende Sätze dabei :

Eine umfassenden Beurteilung ist aufgrund der kurzen Beschäftigungszeit von Frau XXX leider nicht möglich. Wir haben sie als eine selbstständig arbeitende Mitarbeiterin kennen gelernt, die ihre Aufgaben stets mit grosser Sorgfalt und Genauigkeit erledigte.

Frau XXX verlässt unser Unternehmen innerhalb der Probezeit zum XXXX 2005.

Wir danken Frau XXX für die stets guten Leistungen und wünschen ihr auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.

Was soll ich davon halten ?? Und nicht ich haben das Unternehmen verlassen, sondern mir wurde gekündigt !! Bei meiner damaligen Chefin kann ich nicht nachfragen, da sie ebenfalls gekündigt ist und in der Zwischenzeit sämtliche andere Posten mit neuen Mitarbeitern besetzt wurden.

vegogo1

  • Gast
Hilfe !!!!
« Antwort #1 am: April 07, 2006, 20:39:48 Nachmittag »
Kann mir keiner etwas dazu sagen ???

Klaus Schiller

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Beschäftigungsnachweis = Zeugnis ??
« Antwort #2 am: April 08, 2006, 12:00:16 Nachmittag »
Habe heute nach 4 Monaten endlich mein Zeugnis (Beschäftigungsnachweis) bekommen und bin damit nicht sehr zufrieden.
Ein "Beschäftigungsnachweis" ist kein Zeugnis (vgl:"Das Zeugnis ist in der Überschrift als solches zu bezeichnen ...." Urteil des LAG Düsseldorf 23.5.1995.

Eine umfassenden Beurteilung ist aufgrund der kurzen Beschäftigungszeit von Frau XXX leider nicht möglich.
vgl. folgende Urteile:
Ein Arbeitnehmer kann ein qualifiziertes Zeugnis, d.h. auf Führung und Leistung ausgedehntes Zeugnis dann fordern, wenn ein dauerndes Arbeitsverhältnis beendet wurde. Maßgeblich dafür ist allein, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt ist und nicht, wie lange es tatsächlich gedauert hat. Auch nach einer tatsächlich nur zweitägigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber Führung und Leistung beurteilen und hat er sie beurteilt, weil er den Arbeitnehmer deswegen von der Arbeit freigestellt hat. Wenn auch die Beurteilung nach zwei Tagen schwierig sein kann, ist sie doch nicht unmöglich, und es kann auf die Schwierigkeit der Beurteilung angesichts der kurzen Beschäftigung hingewiesen werden. Die Notwendigkeit einer schlechten Beurteilung hindert die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht. Der Arbeitnehmer muss vielmehr selbst entscheiden, ob er ein solches Zeugnis wünscht oder nicht. - LAG Düsseldorf, Kammer Köln, 14.5.1963 - 8 Sa 177/63

Das Zeugnis darf infolge des gewählten Ausdruckes oder der gewählten Satzstellung nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen; solche Irrtümer und Mehrdeutigkeiten können z.B. dann entstehen, wenn üblicherweise nach der Verkehrssitte aufgenommene Sätze ausgelassen werden.- Urteil des BAG 23.6.1960 - 5 AZR 560/58

Frau XXX verlässt unser Unternehmen innerhalb der Probezeit zum XXXX 2005. Wir danken Frau XXX für die stets guten Leistungen und wünschen ihr auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg.
Was soll ich davon halten ?? Und nicht ich haben das Unternehmen verlassen, sondern mir wurde gekündigt !!

Auch wenn Ihnen gekündigt wurde haben Sie das Unternehmen verlassen, nur eben nicht "auf eigenen Wunsch". Die Aussage verweist also also nicht auf eine Arbeitnehmerkündigung.

Die Wertung selbst ist viel zu knapp um als "gut" bezeichnet zu werden.
Es entsteht der Eindruck, dass die Probezeit mangels Leistung nicht bestanden wurde.
Einen Überblick über die Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/images/Zeugnisstruktur.pdf.

Bei meiner damaligen Chefin kann ich nicht nachfragen, da sie ebenfalls gekündigt ist und in der Zwischenzeit sämtliche andere Posten mit neuen Mitarbeitern besetzt wurden.
Ihre Personalakte wird alle relevanten Unterlagen enthalten, daher kann Ihnen sicher auch eine andere Person Auskunft geben.  

Wenn Sie das Zeugnis aufwerten lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife, verbesserte Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier schnelle und günstige Hilfe:
http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php

Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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