Arbeitszeungis wurde auf offizeln Briefbogen erstellt. Das Anschriftfeld ist allerdings ausgefüllt. Zitat: Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden. - Urteil des LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98.
Die Leistungszusammenfassung ("vollste Zufriedenheit") verweist auf die Gesamtnote 2+. Aber im Zeugnis fehlen unverzichtbare bzw. zu erwartende Angaben. Insbesondere fehlen komplett dynamische Attribute (engagiert, motiviert, zielgerichtet, einsatzbereit). Auch zu Fähigkeiten (z.B. Analysevermögen bei der Fehlersuche), zur Arbeitsweise oder zum Erfolg wird nichts gesagt. Aufgrund der gesetzlichen "Wohlwollenspflicht" in Arbeitszeugnissen können diese Unvollständigkeiten als bewusste Auslassung zu Ungunsten des Zeugnisempfängers interpretiert werden ("beredtes Schweigen", Note mangelhaft).
Auch der Verhaltensteil und die Schlussformulierung sind deutlich unterdurchschnittlich, u.a. werden in der Formulierung zum Verhalten gegenüber Internen die Kollegen entgegen der Hierarchie vor den Vorgesetzten genannt. Dies gilt als Kritik am Verhalten gegenüber den Vorgesetzten.
Einen Überblick über die Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier:
http://www.arbeitszeugnis.de/images/Zeugnisstruktur.pdf.
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http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php