Frau xx ist kontaktfreudig und offen in Ihrem auftreten. Dies ist eine Verhaltensaussage, die für sich selbst betrachtet nicht benotet werden kann. Entscheidend wären die übrigen Aussagen zum Verhalten. Die Rechtschreibfehler ("offen in
Ihrem
auftreten") sind vermutlich nur in der Abschrift enthalten, nicht im Originalzeugnis?!
Ihre Leistungen haben unsere volle Anerkennung gefunden. Dies ist eine Leistungszusammenfassung, die der Gesamtnote 3 entspricht. Es ist allerdings eine Besonderheit des Ausdrucks "... Anerkennung gefunden", dass sich hier Aussagen der Noten 2 und 3 je nach Autor sehr ähneln. Vgl:
Note 1
Die Leistungen haben jederzeit und in jeder Hinsicht unsere volle Anerkennung gefunden.
Note 2
Die Leistungen haben unsere volle Anerkennung gefunden.
Er/Sie gehörte stets zu unseren guten FUNKTIONSBEZEICHNUNG.Note 3
Die Leistungen verdienen unsere ganze Anerkennung.
Wenn der Aussteller die Gesamtnote 2 vergeben wollte, ist es sinnvoller und unmissverständlich, die "stets volle Zufriedenheit" zu bescheinigen.
Unüblich ist es allerdings, zunächst das Verhalten zu bewerten und dann die Leistung. Der Leistungsteil eines wohl geordneten Zeugnisses formuliert nacheinander Angaben zur Bereitschaft (Abschnitt 1), zur Befähigung (Abschnitt 2) und zum Fachwissen (Abschnitt 3), deren praktische Umsetzung dann in Abschnitt 4 (Arbeitsweise) und Abschnit 5 (Erfolg) erörtert wird. Der Leistungsteil endet mit der Leistungszusammenfassung, erst anschließend erfolgt die Bewertung des Verhaltens. Veränderungen dieser Reihenfolge gehen also zu Lasten der Zuordnung und können ggf. als stilistischer Mangel eingestuft werden.
Einen Überblick über die Struktur eines vollständigen Zeugnisses finden Sie hier:
http://www.arbeitszeugnis.de/images/Zeugnisstruktur.pdf.