Um mal einen Gang zurückzuschalten: Gehört generell eine Arbeitgeberkündigung (auch eine fristgerechte) ins Zeugnis? Dazu sagte das Arbeitsgericht Köln:
Es ist allgemein nicht üblich und auch grundsätzlich nicht zulässig, im Zeugnis darauf hinzuweisen, wer gekündigt hat und welches die Beendigungsgründe sind. (...) Andererseits hat jedoch der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Erwähnung des Beendigungssachverhalts, wenn das Arbeitsverhältnis durch seine eigene Kündigung sein Ende gefunden hat. Der Anspruch ist in diesem Falle darin begründet, daß es sich um einen Umstand handelt, der dem Arbeitnehmer bei einer neuen Bewerbung günstig sein kann. - LAG Köln 29.11.1990 - 10 Sa 801/90,
Ähnliches gilt natürlich auch für eine Kündigung aufgrund von Insolvenz oder Rationalisierungsmaßnahmen, auch die sollten erwähnt werden, weil sie letztlich für den Arbeitnehmer sprechen (er/sie kann ja nichts dafür).
Fehlt umgekehrt der Beendigungsgrund, muss es sich wohl leider um einen Umstand halten, der für den Arbeitnehmer unvorteilhaft ist.
Nun zur fristlosen Kündigung:
Erwähnt werden muss sie nicht, aber meist ergibt sie sich unweigerlich aus dem Beendigungsdatum, z.B. "Das Arbeitsverhältnis endet am 18. September 2007." Regulär enden Arbeitsverhältnisse natürlich nur am Monatsende oder ggf. auch zur Monatsmitte, nicht aber mitten im Monat.
Die fristlose Kündigung kann auch durch folgende Aussagen zum Ausdruck gebracht werden:
Wir trennten uns am AUSTRITTSTERMIN.
Das Arbeitsverhältnis endete sofort am AUSTRITTSTERMIN.
Das Arbeitsverhältnis endete kurzfristig am AUSTRITTSTERMIN.
Das Arbeitsverhältnis endete aus besonderen Gründen.
Das Arbeitsverhältnis endete gemäß § 626 BGB. (=fristlose Kündigung)
Bedauerlicherweise sahen wir uns gezwungen, dass Arbeitsverhältnis zum AUSTRITTSTERMIN aufzulösen. (=fristlose Kündigung)
Wir
hatten ihn sehr geschätzt. Umso mehr bedauern wir, dass wir das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden mussten. (=fristlose Kündigung)
Das Arbeitsverhältnis mit ihm, der bei uns eine Vertrauensstellung innehatte, wurde zum AUSTRITTSTERMIN beendet. (=fristlose Kündigung)