Es scheint, dass der Zeugnisausstellter sich nicht bewusst ist, was der Unterschied zwischen einer Klartext-Beurteilung und einem Arbeitszeugnis ist. Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend verfasst sein, sich auf die Stärken konzentrieren und darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig behindern.
Noch einmal im Detail:
Frau xxx kann umfangreiche Arbeitsabläufe und Arbeitsinhalte erfassen sowie nach einer intensiven Einarbeitung bewältigen. Sie benötigt gelegentlich Anleitung, um eigenständig arbeiten und die Ergebnisse ihrer Arbeit verantworten zu können.Dies bedeutet: Sie ist uneigenständig und benötigt aufwendige Unterstützung.
Sie stellt sich den wachsenden Anforderungen =aber sie bewältigt sie nicht.
Zu den Vorzügen ihrer sozialen Kompetenz gehören: Höflichkeit, Achtung und Zuverlässligkeit gegenüber Kunden und Ansprechpartnern. Gegenfrage: Was gehört demnach zu den Nachteilen des Charakters?! Scheinbar eine fehlende Achtung und Zuverlässigkeit gegenüber Vorgestetzten und Kollegen, die hier unerwähnt bleiben.
Bei Problemstellungen reagiert sie sehr emotional, es fällt ihr schwer sich selbstbewusst gegenüber anderen auch mal durchzusetzen. Die Beurteilte ist demnach unbeherrscht und durchsetzungsschwach, Verhalten und Problemlösungsfähigkeit müssen - aufgrund der offenen Kritik - mit der Note mangelhaft bewertet werden.
Sie ist nicht mehr belastbare aufgrund ihres Gesundheitszustandes.Sie überschätzt aber ihre Leistungsfähigkeit und gefährdet sich und die anderen im Team. Einen Mitarbeiter/ eine Mitarbeiterin im Zeugnis als "Gefahr" zu bezeichnen ist natürlich mit die schlimmste aller denkbaren Wertungen. Dies geht weit über ein mangelhaftes Zeugnis hinaus. Es muss vielmehr als Warnung vor der Beurteilten gedeutet werden.
Über die (Nicht-) Erwähnung von Krankheiten in Zeugnissen ist viel geschrieben worden. Hier die wichtigsten Stellungnahmen:
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Arnulf Weuster ("Arbeitszeugnisse in Textbausteinen", Boorberg Verlag) schreibt: ...Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Art der Erkrankung mitzuteilen. Insofern besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, möglichen künftigen Arbeitgebern des Arbeitnehmers per Zeugnis entsprechende Informationen zu liefern. Es ist grundsätzlich Sache eines potentiellen Arbeitgebers, im Vorstellungsgespräch im Rahmen seines Fragerechts nach Krankheiten zu fragen und eine Einstellungsuntersuchung zu veranlassen.
Die Erwähnung langer Krankheitsfehlzeiten kann wegen der Wahrheitspflicht in Betracht kommen, wenn die Fehlzeiten im Verhältnis zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses beträchtlich sind.... (oder) wenn aufgrund der Krankheit der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Da Krankheiten im Zeugnis selten genannt werden, ist klar, dass die Einstellchancen eines so "gebrandmarkten" Arbeitnehmers drastisch sinken. Dies gilt selbstverständlich auch oder vielmehr gerade bei einer nur andeutungsweise erwähnten Krankheit.
Hein Schleßmann ("Das Arbeitszeugnis", Verlag Recht und Wirtschaft) schreibt: Eine Krankheit darf im Zeugnis grundsätzlich nicht vermerkt werden, es dürfen nicht etwa Fehlzeiten wegen Krankheit zusammengezählt und kenntlich gemacht werden. Die Erwähnung entfällt auch dann, wenn die Krankheit den Kündigungsgrund bildet; denn der Kündigungsgrund wird ohnehin nicht angegeben, und eine Krankheit fällt nicht unter das Begriffspaar "Leistung und Führung". Hinweise auf eine Krankheit würden sie auch "verewigen" und dem Arbeitnehmer sein ganzes Berufsleben anhängen ohne Rücksicht auf mögliche Heilerfolge. Im übrigen bieten das Bundesseuchengesetz und das Arbeitsschutzrecht (z. B. Arbeitsstättenverordnung) in Verbindung mit Offenbarungspflichten bzw. ärztlicher Untersuchung bei der Einstellung die Möglichkeit, dass etwa Krankheiten mit Ansteckungsgefahr festgestellt werden bzw. Vorsorge getroffen werden kann. Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden nur dann unter "Dauer des Arbeitsverhältnisses" (ohne Hinweis auf die Krankheit) erwähnt, wenn sie außer Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen, wenn sie also etwa die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen.
Bestand das Arbeitsverhältnis z. B. 17 Jahre, und war die Arbeitnehmerin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nur) 1,5 Jahre ununterbrochen arbeitsunfähig krank, so wird dies im Zeugnis nicht erwähnt.
Führt eine Krankheit zu Minderleistungen oder Beanstandungen im Führungsverhalten (z. B. bei Drogen- oder Trunksucht), so wird - ohne Hinweis auf die Krankheit - die entsprechende Beurteilung abgegeben. Wer etwa wegen Trunksucht sehr häufig unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, erhält im Zeugnis vermerkt:
"Er gab Anlass zu Beanstandungen ".
Jedoch kann es Ausnahmesituationen geben. Zwar ist das Zeugnis worauf nicht oft genug hingewiesen werden kann - kein Datenträger zur Übermittlung von sonstigen Informationen, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinausgehen, aber im Anhalt an den Grundgedanken des übergesetzlichen Notstandes (§ 34 StGB) sind Krankheiten dann zu erwähnen, wenn eine akute Gefährdung Dritter ernsthaft zu befürchten ist. Dies ist bei der Epilepsie möglich, die besonders im technischen Bereich wegen der Unfallgefahr sehr belastend ist und zu empfindlichen Störungen im Betriebsablauf führen kann; es liegt auf der Hand, dass ein Arbeitgeber etwa aus dem Baugewerbe, der seine Arbeitnehmer auf Baustellen und auch auf Gerüsten einsetzt, ein berechtigtes Interesse an Information hat, ob einem solchen Einsatz ein Anfallsleiden entgegensteht. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass eine Erwähnung dieser Krankheit im Zeugnis ein weiteres Fortkommen außerordentlich erschwert. In diesem Dilemma geht es, so hart es auch klingen mag, doch mehr um die Belange anderer Arbeitgeber und ihrer Belegschaften als um den Betroffenen in seinem schicksalhaften Zustand. Es lässt sich daher rechtfertigen, in einem qualifizierten Zeugnis eine solche Krankheit, so schonend wie nur möglich, zu erwähnen.
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