Autor Thema: Kündigung in der Probezeit - Schlussformulierung einfaches Zeugnis  (Gelesen 17237 mal)

Birger

  • Gast
Kündigung in der Probezeit - Schlussformulierung einfaches Zeugnis
« am: Oktober 11, 2010, 13:18:26 Nachmittag »
Guten Tag,

mir (Position: Abteilungsleiter) wurde während der Probezeit seitens meines Arbeitgebers gekündigt, da wir nicht so recht zusammenpassten - es gibt keinen weiteren faktischen Hintergrund. Das Kündigungsschreiben liegt der Agentur f.A. bereits vor.

Ich möchte nun meinem Arbeitgeber eine Zeugnisformulierung zusenden.

Ich habe mich aufgund der kurzen Beschäftigungszeit für ein einfaches Zeugnis entschlossen, das neben der Aufzählung der Position, Beschäftigungszeit und der Verantwortungsbereiche nur zwei Schlußsätze beinhalten sollte:

"Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen beendet."
"Wir wünschen ihm für seinen Berufs- und Lebensweg alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Meine Fragen:

a) Birgt die Formulierung "im gegenseitigen Einvernehmen" ein Risiko hinsichtlich Sperre des ALG 1?
b) Muss ich bei der Formulierung noch etwas beachten? Ist das geplante Zeugnis mit der o.g. Formulierung vor dem geschilderten Trennungshintergrund für meine weitere Jobsuche soweit vorteilhaft für mich oder sollte ich eine andere Formulierung verwenden?

Wie gesagt: Es ist nur ein Vorschlag. Aber der sollte natürlich optimal sein.

Vielen Dank für Ihre Tipps!

Kalli66

  • Gast
Re: Kündigung in der Probezeit - Schlussformulierung einfaches Zeugnis
« Antwort #1 am: Oktober 12, 2010, 13:21:57 Nachmittag »
Zitat
Ich habe mich aufgund der kurzen Beschäftigungszeit für ein einfaches Zeugnis entschlossen.
b) Ist das geplante Zeugnis ... für meine weitere Jobsuche soweit vorteilhaft ...?
Ein einfaches Zeugnis wird von vielen Arbeitgebern mit einem schlechten Zeugnis gleich gesetzt. Wer freiwillig auf eine Bewertung verzichtet, hat offentsichtlich etwas zu verbergen...
Auch bei einer kurzen Beschäftigungszeit kann man die Leistung und das Potential bewerten. Es gab mal einen Rechtsstreit, bei dem ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis nach nur zwei Tagen wieder beendet wurde und der Arbeitnehmer hatte bereits Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis (siehe Urteilsdatenbank von arbeitszeugnis.de).

Zitat
a) Birgt die Formulierung "im gegenseitigen Einvernehmen" ein Risiko hinsichtlich Sperre des ALG 1?
"Gegenseitiges Einvernehmen" verweist auf eine Arbeitgeberkündigung (sonst müsste es "beiderseitiges besten Einvernehmen" heißen).
Dass sich die Agentur für Arbeit bei ALG1-Ansprüchen an Zeugnis-Schlussformulierungen orientiert, auch wenn es sich nachweisbar (z.B. durch Kündigungsschreiben) um eine Arbeitgeberkündigung handelt, wäre mir neu, aber klär das doch sicherheitshalber nochmal direkt mit denen.


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