Autor Thema: Kurzer zeitlicher Abstand Zwischenzeugnis - Endzeugnis  (Gelesen 4244 mal)

Juria

  • Gast
Kurzer zeitlicher Abstand Zwischenzeugnis - Endzeugnis
« am: September 23, 2008, 01:42:43 Vormittag »
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Vor zwei Monaten habe ich ein sehr gutes und ausführliches Zwischenzeugnis erhalten, mein erstes nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit, das demzufolge auch alle Bereiche der Stelle abgedeckt hat. Nun werde ich jedoch voraussichtlich meinen Arbeitgeber in drei Monaten verlassen. Wie muss mein Arbeitszeugnis dann aussehen? Kann es denn gleichen Wortlaut haben wie das Zwischnzeugnis? Die Stellenbeschreibung bzw. die Aufgaben ändern sich ja nicht, und die Bewertung meiner Leistungen - hoffentlich - auch nicht. Es scheint mir schwierig, da nochmal groß zu variieren, um nicht zwei identische Zeugnisse zu erhalten. Wie gestaltet sich das am besten?

Juria

  • Gast
Re: Kurzer zeitlicher Abstand Zwischenzeugnis - Endzeugnis
« Antwort #1 am: September 23, 2008, 01:45:04 Vormittag »
Erwähnen möchte ich noch, dass ich das Zwischenzeugnis auf meinen Wunsch aufgrund eines Vorgesetztenwechsels erhalten habe.

Demel

  • Gast
Re: Kurzer zeitlicher Abstand Zwischenzeugnis - Endzeugnis
« Antwort #2 am: September 23, 2008, 17:51:11 Nachmittag »
Das ist eigentlich die ideale Situation, sofern das zwischenzeugsni wirklich gut ist (du kannst es ja nochmal mit der Checkliste oben prüfen). Das Abschlusszeugnis wird vermutlich mit dem Zwischenzeugnis identisch sein, nur dass es in der Vergangenheitsform geschrieben ist und im Schlussteil Dank, Bedauern und Zukunftswünsche enthalten sind. Das mit den zwei identischen Zeugnissen ist kein Problem, du brauchst das Zwischenzeugnis ja ohnehin nicht mehr, wenn du das Abschlusszeugnis hast.
In der Urteilsdatenbankmk von arbeitszeugnis.de findest du einige Urteilte zum Thema Zwischenzeugnis, da heißt es z.B, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, im Abschlusszeugnis den gleichen Wortlaut zu verwenden, er darf aber nicht ohne Weiteres von den Noten abweichen:

1. Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.2. Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte." - Urteil des LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97

 


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