Autor Thema: Arbeitszeugnis bei Abteilungswechsel  (Gelesen 5842 mal)

pete

  • Gast
Arbeitszeugnis bei Abteilungswechsel
« am: März 31, 2009, 09:11:55 Vormittag »
Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage: Ich habe meinem Arbeitgeber gekündigt und bekomme jetzt ein Arbeitzeugnis. Insgesamt war ich 4 Jahre bei der Firma beschäftigt, nach 2,5 Jahren habe ich die Abteilung gewechselt. Jetzt will mir mein Chef aber nur ein Zeugnis für die Zeit in dieser Abteilung ausstellen. Ist das korrekt? Müsste ich nicht ein Zeugnis für den gesamten Zeitraum von ihm bekommen (auch wenn klar ist, dass er die Zeit bei der ersten Abteilung nicht beurteilen kann)?

Danke im Voraus!

P.S.: Und noch eine Frage: Welcher Note entspricht denn die Bezeichnung "gute technische Kenntnisse"? Klingt für mich irgendwie nicht so toll...

sina

  • Gast
Re: Arbeitszeugnis bei Abteilungswechsel
« Antwort #1 am: April 17, 2009, 18:10:09 Nachmittag »
Hallo,

ich kann die Fragen leider auch nicht beantworten, aber ich habe eine ähnliche Frage:
Ich habe auch intern die Abteilung gewechselt, jetzt schon zum zweiten Mal, habe jetzt von der letzten Abteilung ein Zwischenzeugnis angefordert und auch erhalten. Dort steht jetzt fälschlicherweise drin, dass ich bereits einige Jahre vorher in dieser Abteilung begonnen habe, von der vorherigen steht nichts drin (dort hatte ich auch kein Zeugnis angefordert). Wollte das jetzt schon ändern lassen, allerdings wäre dann eine nicht beurteilte Lücke in den Zeugnissen.
Was ist jetzt das kleinere Übel, Unterschlagung einer Abteilung mit großteils anderen Aufgaben oder zeitliche Lücke im Zeugnis?

Demel

  • Gast
Re: Arbeitszeugnis bei Abteilungswechsel
« Antwort #2 am: April 17, 2009, 19:52:01 Nachmittag »
@ sina: bitte stelle einen eigenen beitrag
@ pete: Ein Abschlusszeugnis muss die gesamte Beschäftigunsgzeit bewerten. Siehe z.B. auch folgendes Urteil:

Der Grundsatz der Wahrheit erfordert eine Darstellung der gesamten Tätigkeit. Eine vom Arbeitnehmer gewünschte zeitliche Beschränkung ist zugleich eine sachliche Einschränkung, da bestimmte Tätigkeiten ohne Erwähnung bleiben. - LAG Frankfurt 14.9.1984 - 13 Sa 64/84


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