Die Formulierung "stets zu unser vollsten Zufriedenheit" fasst die Einzelwertungen zu einer Gesamtnote zusammen und verweist hier auf die Gesamtnote 1.
Der zitierte Satz nimmt allerdings gleichzeitig zur Arbeitsweise, zur Bereitschaft, zum Wissen und zur Leistung insgesamt Stellung. Statt einer solchen Zusammenstauchung von Einzelbegriffen muss in einem glaubwürdigen, guten Zeugnis eine differenzierte Leistungsbewertung erfolgen, in der zudem auch die Fähigkeiten und Erfolge bewertet werden.
Eine Einschränkung der Selbständigkeit erfolgt in der Regel nur in AZUBI-Zeugnissen (z.B. "...erledigt seine Aufgaben mit zunehmender Selbständigkeit"). Auch das (eigentlich selbstverständliche) Interesse an einer Tätigkeit wird eigentlich nur AZUBIs bescheinigt.
Formulierungen wie „Wir haben ihn/sie als ... kennengelernt“ (statt "Er/Sie war...) könnten als Distanzierung missverstanden werden. Vergleiche auch folgendes Urteil: "Wenn auch die von der Arbeitgeberin gewählte Formulierung "wir haben Frau X. als eine freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin kennengelernt" sich nicht abwertend anhört, wird der Arbeitnehmerin damit jedoch gerade nicht bescheinigt, dass sei eine tatsächlich "freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin" gewesen ist, denn der Gebrauch des Wortes "kennengelernt" drückt stets das Nichtvorhandensein der im Kontext aufgeführten Fähigkeit oder Eigenschaft aus, wie von Seiten der Germanisten in einer ganzen Reihe von Schriften mit Untersuchungen zur Zeugnissprache eindrucksvoll belegt worden ist. - LAG Hamm 27.4.2000 - 4 Sa 1018/99"
Wenn Sie das Zeugnis von Experten aufwerten lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife, verbesserte Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie konkrete Dienstleistungsangebote hier:
http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php Weitere Informationen finden Sie auch im Artikel "Wie können Sie sich gegen ein ungerechtes Arbeitszeugnis wehren?" unter
http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php