Fragen zum Zeugnisrecht kann und darf Ihnen nur ein Anwalt im Rahmen einer kostenpflichtigen Rechtsberatung beantworten. Wir führen lediglich eine Sprachberatung durch.
Wenn ich Sie recht verstehe, geht es aber auch weniger um das „Recht auf ein Zwischenzeugnis“, sondern nur um einen Streit um die Zeugnisnote und somit um die Frage der Beweislast.
Die Arbeitsgerichte haben hier verschieden geurteilt, siehe
http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.phpDie Landesarbeitgerichte sehen die Beweislast für eine überdurchschnittliche Note („gut“ oder „sehr gut“) beim Arbeitnehmer, für eine unterdurchschnittliche Note („ausreichend", "mangelhaft“) beim Arbeitgeber.
Wenn also ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin glaubt, Anspruch auf die Note 1 oder Note 2 zu haben, sollte er/sie nachweisen können, dass er/sie auch tatsächlich überdurchschnittliche Leistungen erzielt hat. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Beweislast hingegen immer beim Arbeitgeber, hat aber den Urteilen der Landesarbeitsgerichte nicht explizit widersprochen.
Im Idealfall einigt man sich noch vor dem Ausscheiden mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf eine für beide Seiten akzeptable Zeugnisnote. Wenn man dann ein Zwischenzeugnis der Note 1 oder 2 erhält, kann der Arbeitgeber im späteren Abschlusszeugnis bekanntermaßen nicht mehr ohne triftigen Grund von dieser Note abweichen. Wenn ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin erst einmal aus einem Unternehmen ausgeschieden ist und der tägliche persönliche Kontakt fehlt, gestaltet sich die Zeugnisverhandlung erfahrungsgemäß deutlich zäher.
Zur Klärung konkreter rechtlicher Fragen empfehle ich Ihnen RA Bettina Diedrich (siehe
http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php) oder die Hotline Arbeitsrecht der Kanzlei Wengersky unter 0190-846 353 282 für 1.86 Euro / Minute., Wie gesagt, eine Rechtsberatung darf nicht kostenfrei erfolgen.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de