Autor Thema: warten aufs Zeugnis  (Gelesen 2257 mal)

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warten aufs Zeugnis
« am: August 18, 2005, 15:52:32 Nachmittag »
Hallo zusammen,

Mein Arbeitsverhätlnis mit meinem ehemaligen Arbeitgeber wurde zum 30.06. diesen Jahres, in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Ich bat meine Chefin also telefonisch , mir sobald als möglich ein Arbeitszeugnis für ca. 7Jahre Dienst in der Altenpflege auszustellen, den ich immer mit bestem Wissen und Gewissen verrichtet habe. Meine (Ex) Chefin, versprach mir ein super Zeugnis, da die Leitung des Hauses über die ganzen Jahre hinweg Super mit mir zufrieden gewesen sei. Nun schaue ich also seit dem 1. 7. täglich in meinen Briefkasten und warte auf das versprochene Arbeitszeugnis.
Dieses Zeugnis ist wie wohl für jeden Arbeitnehmer sehr wichtig wenn es in die Phase geht sich einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen.
Soeben erfuhr ich bei einem Besuch von einer ehemaligen Kollegin, das schon mehrere Kollegen lange auf Ihr Arbeitszeugnis warten, und die Chefin immer wieder fadenscheinige Ausreden erfindet und einfach nicht in die Hufe kommt. Nun meine Frage. Wie lange muss ich bei meinem ehemaligen Arbeitgeber bitten und betteln,bis endlich mal mein Zeugnis eintrudelt, welches mir ja nun mal laut Gesetzgeber ohne Ausnahme zusteht. ? Ist es grundsätzlich sinnvoll über rechtliche Schritte nachzudenken, oder soll ich auf ein Arbeitszeugnis verzichten??
bitte um schnelle Antwort, die Zeit drängt.
Vielen Dank im vorraus

Klaus Schiller

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warten aufs Zeugnis
« Antwort #1 am: August 20, 2005, 01:18:05 Vormittag »
Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Da nicht wenige Arbeitgeber mit der Zeugnisausstellung schlichtweg überfordert sind, ist es in jedem Falle sinnvoll, einen unterschriftsreifen Eigenentwurf einzureichen (siehe www.arbeitszeugnis.de/neuentwurf2.php).
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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