Man muss mehrere Dinge unterscheiden:
1) Ein Zeugnis muss wahr und wohlwollend sein. Der Bundesgerichtshof stellte in einem richtungsweisenden Urteil vom 26. November 1963 klar, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner „auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinausweisenden sozialen Mitverantwortung" verpflichtet sei, das Zeugnis nicht nur der Wahrheit entsprechend, sondern auch mit verständigem Wohlwollen abzufassen. Er soll dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen nicht
ungerechtfertigt erschweren und ihm eine Chance auf dem Arbeitsmarkt geben. Eine ausführliche Erlärung gibt es hier:
http://www.arbeitszeugnis.de/einfuehrung2.php.
2) Daraus hat sich eine Zeugnissprache entwickelt, die alles positiv ausdrückt und über ein abgestuftes Lob funktioniert (siehe Notenskala unter
http://www.arbeitszeugnis.de/notenskala-note1.php). Das nennt man den "Zeugniscode", z.B. bei der Note 5: "Er arbeitete in der Regel konzentriert" oder "Er hat sich um Sorgfalt bemüht".
Ein Arbeitgeber darf also kein "vernichtendes" Zeugnis ausstellen, in dem er sich ausführlich und unverhältnismäßig auf Negatives konzentriert, nur um dem Arbeitnehmer bewusst zu schaden. Das heißt aber nicht, dass alle Zeugnisse gut oder sehr gut sein müssen. Arbeitgeber müssen aber ggf. auch mal ein Zeugnis zudrücken. Wenn jemand zu 99,9% korrekt gearbeitet hat, dann sollte das Zeugnis nicht ausführlich auf die 0,1% eingehen.
Es gibt aber keine gesetzliche Verpflichtung, "Klartext" zu vermeiden. Ein Arbeitgeber kann also offen kritisieren, wie es hier passiert. Aber egal ob codiert oder nicht, so oder so ist es eine Wertung der Note 5. Wenn das der Wahrheit entspricht, darf der Arbeitgeber es so schreiben. Wenn die Kritik und die Note 5 unverhältnismäßig ist, kann ein Arbeitnehmer/ Praktikant den Aussteller zur Korrektur auffordern. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass diese harte Kritik der Wahrheit entspricht.