Hallo,
mein Rechner hatte sich leider verabschiedet,deshalb kann ich mich erst jetzt melden.
Erstmal vielen Dank für die Antwort.
Also, im Aufhebungsvertrag ist nicht geregelt, wann die Ansprüche verwirkt oder erfüllt sind. Aber der Tipp, mit dem damaligen Anwalt zu sprechen, ist glaub ich ne gute Maßnahme.
Natürlich hätte ich auch schneller aktiv werden müssen, aber ich war der Meinung, das durch die Vereinbarung im Aufhebungsvertrag alles geregelt ist und ich, unaufgefordert, ein qualifiziertes Zeugnis bekomme.
An diese Vereinbarung hat sich der Arbeitgeber ja nicht gehalten und das Zeugnis erst nach Aufforderung durch den Anwalt ausgestellt.
Das es ein einfaches und ein qualifiziertes Zeugnis gibt, wußte ich zu der Zeit nicht, deshalb bin ich dann davon ausgegangen, das es sich, wie vereinbart, um ein qualifiziertes Zeugnis handelt.
Aufgrund der Infos, die ich hier im Forum gefunden habe, hatte ich das so verstanden, das der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen bleibt, auch wenn man ein einfaches Zeugnis erhalten hat.
Und falls ich jetzt nur ein einfaches Zeugnis erhalten habe, müßte dann ja noch Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen.
Ich glaub meine Frage war etwas falsch formuliert bzw. das wichtigste hab ich vergessen. Sorry...
Also, worum es eigentlich auch geht, wäre die Frage, ab wann es sich um ein qualifizierten Zeugnis handelt?
Reicht es für ein qualifiziertes Zeugnis, wenn zur Leistungsbeurteilung zwar einzelne Angaben fehlen, aber als Leistungszusammenfassung der Satz "...führte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit aus", im Zeugnis steht? Oder wäre das dann nur ein einfaches Zeugnis?
Und eine letzte Frage:
Wird eigentlich ein Unterschied gemacht, zwischen Berichtigung oder Ergänzung?
Ich sag schon mal vielen,vielen Dank und nochmal Sorry für meine Vergesslichkeit...
Gruß
Lena