Autor Thema: trotz Klausel im Aufhebungsvertrag-Anspruch auf qual.Zeugnis verjährt??  (Gelesen 4391 mal)

Lena

  • Gast
Hallo zusammen,

meine Frage hat folgenden Hintergrund:

2005 Aufhebungsvertrag abgeschlossen-nach fast 18jähriger Betriebszugehörigkeit-
u.a. wurde festgelegt:
...erhält ein ordnungsgemäßes,wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Leistungsbeurteilung "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" mit Datum des Aussscheidens
... kann einen Entwurf unterbreiten, von dem arbeitgeberseits dann ohne berechtigtes Interesse nicht abgewichen werden darf

Habe dann mehrfach das Zeugnis angefordert und erst als ich 2008 !! einen Anwalt eingeschaltet habe, erhielt ich ein Zeugnis.
Da ich zu der Zeit eine Umschulung machte und keine Bewerbungen anstanden, habe ich es leider nicht mehr durch den Anwalt prüfen lassen.
Erst Ende 2009, im Rahmen der Umschulung, stellte sich heraus, das das Zeugnis nicht den Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses entspricht und bei der Beschreibung der Tätigkeiten ist die Formulierung sehr allgemein gefasst bzw. es werden einige Tätigkeiten gar nicht genannt.

Meine Frage ist jetzt:
Habe ich noch Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis?
Wenn ja,könnte ich dann auch noch, wie im Aufhebungsvertragfestgelegt, einen eigenen Entwurf unterbreiten, weil ich das bisher noch nicht in Anspruch genommen habe?

Vielen Dank schon mal für die Hilfe
Gruß
Lena

Proton67

  • Gast
Re: trotz Klausel im Aufhebungsvertrag-Anspruch auf qual.Zeugnis verjährt??
« Antwort #1 am: Juni 19, 2010, 12:28:53 Nachmittag »
Allgemein ist es so, dass ein Berichtigungsanspruch sehr viel schneller verwirkt ist als der Ersterfüllungsanspruch.  Ein Zeugnis kann man in der Regel in einem Zeitraum von drei Jahren anfordern, eine Korrektur sollte innerhalb weniger Monate nach Erhalt geklärt werden. Das ist einfach immer wieder ein großer Verwaltungsaufwand, den man dem Arbeitgeber nicht endlos zumuten darf. Das ist nun aber schon ein Sonderfall, weil du die dir gebotenen Möglichkeiten (Eigenentwurf einreichen, Zeugnis prüfen) nicht wahrgenommen hast. Da hätte man als Arbeitnehmer schon auch zeitnah Initiative zeigen müssen, wenn man sein Recht haben will. Eventuell ist im Aufhebungsvertrag geregelt, wann die Ansprüche verwirkt oder erfüllt sind. Wenn nicht, solltest du deinen damaligen Anwalt fragen. Ich würde derzeit davon ausgehen, dass der Zeugnisanspruch erfüllt und der Berichtigungsanspruch verwirkt ist, aber vielleicht irre ich mich.   

Lena

  • Gast
Re: trotz Klausel im Aufhebungsvertrag-Anspruch auf qual.Zeugnis verjährt??
« Antwort #2 am: Juli 01, 2010, 16:53:50 Nachmittag »
Hallo,
mein Rechner hatte sich leider verabschiedet,deshalb kann ich mich erst jetzt melden.

Erstmal vielen Dank für die Antwort.
Also, im Aufhebungsvertrag ist nicht geregelt, wann die Ansprüche verwirkt oder erfüllt sind. Aber der Tipp, mit dem damaligen Anwalt zu sprechen, ist glaub ich ne gute Maßnahme.

Natürlich hätte ich auch schneller aktiv werden müssen, aber ich war der Meinung, das durch die Vereinbarung im Aufhebungsvertrag alles geregelt ist und ich, unaufgefordert, ein qualifiziertes Zeugnis bekomme.
An diese Vereinbarung hat sich der Arbeitgeber ja nicht gehalten und das Zeugnis erst nach Aufforderung durch den Anwalt ausgestellt.

Das es ein einfaches und ein qualifiziertes Zeugnis gibt, wußte ich zu der Zeit nicht, deshalb bin ich dann davon ausgegangen, das es sich, wie vereinbart, um ein qualifiziertes Zeugnis handelt.
Aufgrund der Infos, die ich hier im Forum gefunden habe, hatte ich das so verstanden, das der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen bleibt, auch wenn man ein einfaches Zeugnis erhalten hat.
Und falls ich jetzt nur ein einfaches Zeugnis erhalten habe, müßte dann ja noch Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis bestehen.
Ich glaub meine Frage war etwas falsch formuliert bzw. das wichtigste hab ich vergessen. Sorry...

Also, worum es eigentlich auch geht, wäre die Frage, ab wann es sich um ein qualifizierten Zeugnis handelt?
Reicht es für ein qualifiziertes Zeugnis, wenn zur Leistungsbeurteilung zwar einzelne Angaben fehlen, aber als Leistungszusammenfassung der Satz "...führte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit aus", im Zeugnis steht? Oder wäre das dann nur ein einfaches Zeugnis?
Und eine letzte Frage:
Wird eigentlich ein Unterschied gemacht, zwischen Berichtigung oder Ergänzung?

Ich sag schon mal vielen,vielen Dank und nochmal Sorry für meine Vergesslichkeit...
Gruß
Lena





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