1. Meine Adresse steht im Anschriftenfeld - ist dies formell auch ok? (Ich kenne zur Zeugnisse ohne Adresse)
Bei der Klärung rechtlicher Fragen helfen dir die Urteile in der Urteilsdatenbank:
http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.phpZitat: Die Angabe der Anschrift im Zeugnis ist überflüssig und darf deshalb nicht im für Briefe üblichen Adressenfeld erfolgen, weil dies den Eindruck erwecken könnte, das Zeugnis sei dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung über den Inhalt postalisch zugestellt worden. - Urteil des LAG Hamm 17.6.1999 - 4 Sa 2587/98.
2. Tätigkeiten wurden nicht alle eingetragen - Müßte ich schriftlich nachfordern oder?
Bei der Tätigkeitsbeschreibung in einem Zeugnis hat der Arbeitgeber einen weit geringeren Beurteilungsspielraum als bei der Leistungsbewertung. Ein Zeugnis muß die Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses ausgeübt hat, so vollständig (z.B. auch Beratertätigkeit gegenüber ausländischen Konzernstellen sowie Aufgaben als Stellvertreter des Abteilungsleiters) und genau beschreiben, daß sich künftige Arbeitgeber ein klares Bild machen können. Unerwähnt dürfen solche Tätigkeiten bleiben, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt. - Urteil des BAG vom 12.8.1976 - 3 AZR 720/75
3. Was bedeutet der Satz: Sie arbeitete fleißig und zügig. ?
Das ist die Bewertung der Arbeitsbereitschaft, einer von sieben relevanten Leistungsaspekten. Da Aufwertungen fehlen (stets, sehr) würde die Aussage für sich betrachtet der Note 3 entsprechen. Der ausdruck "fleißig" ist etwas antiquiert und nur noch bei einfacheren handwerklichen Tätigkeiten üblich.
4. Sehr seltsam an diesem Zeugnis ist, daß zwei komplette Absätze wortwörtlich aus Zeugnissen von meinen früheren Arbeitgebern übernommen worden sind. Ist das normal?
Nein, ganz im Gegenteil. Das sieht so aus als hättest du die Zeugnisse (vor)geschrieben und der Arbeitgeber nur noch unterschrieben. Das ist sehr ungünstig.
Dazu muß ich sagen, daß diese Zeugnisse beide den Noten 1-2 entsprachen. Nun ist mir die Erledigung der Aufgaben zur vollen Zufriedenheit (Note 3) bescheinigt wurden. Ist das nicht ein Widerspruch?
Das hängt von den zwei Absätzen ab, lässt sich also nicht pauschal beantworten.
Sollte ich mich zur Beratung an einen Anwalt (Rechtsschutz) wenden?
Vielleicht kannst du auch auf einem weniger drastischen Wege mehr erreichen, indem du einfach mal nachfragst, ob man bereit ist, das Zeugnis zu ändern. Als Argumentationsgrundlage helfen dir bei Bedarf auch ein Zeugnistest für 19 Euro (
http://www.arbeitszeugnis.de/zeugnistest.php) und eine überarbeitete Zeugnisfassung (
http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php), die du als deinen alternativen Formulierungsvorschlag dem Arbeitgeber zur Verfügung stellst. Das ist effektiver als von einem (offenbar wenig kompetenten) Ausstellter zu fordern, dass er das Zeugnis selbst überarbeitet. Erst wenn er auf stur stellt und du sicher bist, mit einer Note 3 nachweislich ungerecht behandelt worden zu sein, würde ich zum Anwalt gehen.