Autor Thema: Zeugnis noch nicht angekommen...  (Gelesen 3773 mal)

dana78

  • Gast
Zeugnis noch nicht angekommen...
« am: März 27, 2006, 13:40:51 Nachmittag »
Hallo,

ich habe im Februar 2004 meinen Arbeitsplatz gekündigt und mit der Kündigung ein Arbeitszeugnis angefordert.

Bis heute habe ich noch keins erhalten und deshalb am 23.Februar 2006 nocheimal schriftlich darum gebeten mir in den nächsten vier Wochen ein Arbeitszeugnis zukommen zulassen. Letzten Freitag ist diese Frist abgelaufen und ich habe noch immer nichts gehört...

Was soll ich nun tun?

Ist mein Anspruch schon verjährt?

LG

Dana78

Mike

  • Gast
Zeugnis noch nicht angekommen...
« Antwort #1 am: März 27, 2006, 14:25:57 Nachmittag »
In der Rubrik "Häufige Fragen" (http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php) findest du diese Antwort:  

Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen (ein Musteranschreiben für eine Zeugnisanforderung finden Sie hier).
Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.

Viele Arbeitgeber fühlen sich von der Zeugniserstellung allerdings überfordert, sei es in organisatorischer oder sprachlicher Hinsicht. Daher beschleunigt des den Vorgang erfahrungsgemäß, wenn ein Eigenentwurf eingereicht wird. Wenn Sie das Zeugnis von Experten entwerfen lassen möchten, um beim Arbeitgeber direkt diese unterschriftsreife Zeugnisfassung als Formulierungsvorschlag einzureichen, finden Sie hier (Link) schnelle und günstige Hilfe.

Sollte auch das Einreichen eines Eigenentwurfes keinen Erfolg bringen, folgt die Klage vor dem Arbeitsgericht. Urteilt das Gericht darauf, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis zu erstellen hat, und leistet er diesem Urteil nicht Folge, drohen Zwangsmaßnahmen. Um den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung dazu anzuhalten, ein schriftliche Zeugnis zu erstellen, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers ein Zwangsgeld verhängen. Als ultima ratio könnte das Gericht sogar zur Zwangshaft greifen, um das Zeugnis zu erzwingen. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Diese bemessen sich am Streitwert, in der Regel wird man hier ein Brutto-Monatsgehalt ansetzen. Da kommen sehr schnell 500 bis 1000 Euro zusammen. Zusätzlich fallen für den Verlierer die Gerichtskosten an. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Conny

  • Gast
Zeugnis noch nicht angekommen...
« Antwort #2 am: März 31, 2006, 12:24:49 Nachmittag »
Hallo,

gemäß der allgemeinen Verjährungsregel nach § 195 BGB kann der Zeugnisanspruch 30 Jahr lang erhoben werden. Ausnahmen bilden tarifvertragliche bzw. Einzelarbeitsvertragliche Ausschlußfristen.

Diese Infos findet man unter www.arbeitszeugnisse.info/seite2.html

Ich hoffe idie Infos können dir helfen.


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