Autor Thema: "Ausscheiden bedauern" bei Betriebs�bergang  (Gelesen 5743 mal)

abcde

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"Ausscheiden bedauern" bei Betriebs�bergang
« am: März 29, 2006, 18:25:49 Nachmittag »
Ich bin mit vielen Kollegen zusammen durch das Outsourcing unseres Unternehmensteils zu einem neuen Unternehmen �bergegangen. In allen mir bekannten Zeugnissen unseres fr�heren Arbeitgebers wurde am Schlu� kein Bedauern �ber das Ausscheiden des Mitarbeiters ge�u�ert, obwohl der direkte Vorgesetzte dies als Zeugnisbestandteil von der Personalabteilung, die die Zeugnisse nach diesen Vorgaben erstellt hat, so gefordert hatte.
Kann der Umstand, dass das fr�here Unternehmen auf eigenes Betreiben hin  den Betriebs�bergang und damit das Ausscheiden der Mitarbeiter veranla�t hat, den "Ausdruck des Bedauerns" �berfl�ssig machen? Oder ist es nicht vielmehr auch in diesem Fall notwendiger Bestandteil des Zeugnisses?
Kann man in diesem Fall darauf bestehen?

Au�erdem h�tte ich gern gewu�t, ob die �berschrift "Zeugnis" ausreicht, oder ob diese "Arbeitszeugnis" lauten mu�?

Kann mir hierzu jemand weiterhelfen?

Klaus Schiller

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"Ausscheiden bedauern" bei Betriebs�bergang
« Antwort #1 am: März 30, 2006, 14:00:35 Nachmittag »
Entscheidend ist immer der Gesamteindruck eines Zeugnisses, ein geäußertes oder fehlendes Bedauern allein sollte also nicht überbewertet werden. Im Falle eines Betriebsüberganges ist das Bedauern ohnehin verzichtbar.
Die Überschrift kann "Zeugnis" oder "Arbeitszeugnis" lauten.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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gast

  • Gast
"Ausscheiden bedauern" bei Betriebs�bergang
« Antwort #2 am: März 31, 2006, 12:03:28 Nachmittag »
Hallo,

zu der Frage ob es einen Anspruch auf die Formulierung "Wir bedauern das Ausscheiden" gibt, hat das Bundesarbeitsgericht bereits 2001 ein Urteil gefällt. Einen Anspruch gibt es laut dieser Quelle hierauf nicht.
Hier noch das genaue Urteil: Bundesarbeitsgerichtsurteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 -.

Ich schreibe selbst Arbeitszeugnisse bei der Arbeit und muss mich daher immer wieder über die aktuelle Rechtsprechung auf dem laufenden halten.

Ich hoffe, ich konnte dir helfen.


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