Ein nicht eingereichtes Zeugnis ist gleichbedeutend mit einem sehr schlechten Zeugnis. Denn erfahrungsgemäß sind es immer die wirklich schlechten Zeugnisse, die man "irgendwie nicht bekommen" haben will.
In der Frage der Auskunft zitierte ich ein Urteil des BAG:
Der Arbeitgeber ist aufgrund nachwirkender Fürsorgepflicht gehalten, auf Wunsch und im Interesse des Arbeitnehmers Auskünfte über den Arbeitnehmer Dritten gegenüber zu erteilen. - Auch ohne Zustimmung und selbst gegen den Wunsch des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, wahrheitsgemäße Auskünfte über die Person und das während des Arbeitsverhältnisses gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers zu erteilen. - BAG 25.10.1958 - 1 AZR 434/55, Der Betrieb 11.Jg. (1958) Heft 23, S. 659 (Kommentar: Die Befugnis des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung, insbesondere auch zur Auskunftserteilung ohne oder sogar gegen den Willen des Arbeitnehmers, ist in der juristischen Literatur sehr umstritten. Es wird daher empfohlen, Auskünfte nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitnehmers zu erteilen).
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