Mich würde interessieren, ob er das machen kann rechtlich gesehen? Sind starke Bewertungsunterschiede zwischen Zwischen- und Abschluszeugnis zulässig?
Im Streitfall geht es immer um den umgekehrten Fall, d.h. das Abschlusszeugnis fällt plötzlich schlechter aus als ein kurz zuvor ausgestelltes Zwischenzeugnis und der Arbeitnehmer klagt dagegen.
Denn (ich hoffe, ich drücke das richtig aus, bin kein Jurist) es geht hier doch um Zivilrecht, nicht um Strafrecht. Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein neues Zeugnis ausstellt, das besser ausfällt als ein vorheriges, wird natürlich keiner von beiden dagegen rechtliche Schritte einleiten. Damit ist die Frage "darf er das" im Grunde vom Tisch. Ich denke, es ist auch durchaus zulässig, dass ein Arbeitgeber seine Bewertung deutlich verbessert. Kann ja sein, dass man ihn davon überzeugen kann, dass er die Leistung des Arbeitnehmers zu streng oder falsch bewertet hat. Für den umgekehrten Fall geht das aber nicht, siehe Urteil unten.
Ich würde die Chance nutzen und noch mal hingehen, allerdings solltest du ganz genau wissen, was du am ersten Zeugnis zu kritisieren hast und wie die neue Zeugnisfassung aussehen soll. Dabei kann dir die Fachliteratur helfen oder Zeugnisdienstleister wie hier bei arbeitszeugnis.de ("Zeugnistest, Zeugnisüberarbeitung").
Der Arbeitgeber kann bei gleicher Beurteilungsgrundlage nicht seine im Zwischenzeugnis zum Ausdruck gekommenen Beurteilungen im Schlusszeugnis ändern; bei einem fünfjährigen Arbeitsverhältnis spricht eine Vermutung dafür, dass die Beurteilungsgrundlage die gleiche geblieben ist, wenn bei Abfassung des Schlusszeugnisses nur 10 Monate seit dem Zwischenzeugnis vergangen sind.2. Der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bestimmte Zeugnisformulierungen hat, bezieht sich nur auf die formale Seite des Zeugnisses. Deshalb kann der Arbeitgeber dazu verurteilt werden, in das Schlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses zu übernehmen, wenn seine Änderungsvorstellungen in Wahrheit Abweichungen in der Bewertung sind (z.B. nur "volle Zufriedenheit" statt "vollste Zufriedenheit"). Es macht keinen Unterschied, wenn der Autor des Zwischenzeugnisses für das Schlusszeugnis nicht mehr zur Verfügung steht, sofern er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt hat und den Arbeitgeber wirksam vertreten konnte."
- LAG Köln 22.8.1997 - 11 Sa 235/97