Autor Thema: Anrecht auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis  (Gelesen 2545 mal)

Fabian

  • Gast
Anrecht auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis
« am: September 08, 2007, 10:26:35 Vormittag »
Hallo,

ab wann habe ich Anrecht auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis.
Ich habe ein 2 Monate dauerndes universitäres Fachpraktikum absolviert. Man verweigert mir nun ein qualifiziertes Zeugnis, mit der Begründung, das meine Tätigkeit zu kurz war. Wie ist die Rechtslage?

Gruß Fabian

Mike

  • Gast
Anrecht auf ein qualifiziertes Praktikumszeugnis
« Antwort #1 am: September 09, 2007, 00:37:04 Vormittag »
Zitat
mit der Begründung, das meine Tätigkeit zu kurz war.

Das stimmt zwar nicht, denn ein oder zwei Monate sind ein üblicher Zeitrahmen für Praktika.
Aber der Anspruch auf ein Praktikumszeugnis gemäß §8BBiG gilt nicht für Praktikanten, die im Rahmen einer schulischen Ausbildung (z.B. Uni) ein Praktikum absolvieren. Bei solchen Pflichtpraktika ist die Leistung nicht relevant, daher wird dann nur eine wertfreie Bescheinigung erstellt.

Wenn du dennoch gern ein Zeugnis hättest  und es schlau anstellen willst, verweist du auf folgendes Urteil:
Ein Arbeitnehmer kann ein qualifiziertes Zeugnis, d.h. auf Führung und Leistung ausgedehntes Zeugnis dann fordern, wenn ein dauerndes Arbeitsverhältnis beendet wurde. Maßgeblich dafür ist allein, ob das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt ist und nicht, wie lange es tatsächlich gedauert hat. Auch nach einer tatsächlich nur zweitägigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber Führung und Leistung beurteilen und hat er sie beurteilt, weil er den Arbeitnehmer deswegen von der Arbeit freigestellt hat. Wenn auch die Beurteilung nach zwei Tagen schwierig sein kann, ist sie doch nicht unmöglich, und es kann auf die Schwierigkeit der Beurteilung angesichts der kurzen Beschäftigung hingewiesen werden. Die Notwendigkeit einer schlechten Beurteilung hindert die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nicht. Der Arbeitnehmer muss vielmehr selbst entscheiden, ob er ein solches Zeugnis wünscht oder nicht. - LAG Düsseldorf, Kammer Köln, 14.5.1963 - 8 Sa 177/63  

Ich kann empfehlen, dann auch gleich einen unterschriftsreifen Eigenentwurf einzureichen. Denn dem Unternehmen wird es sicher schwer fallen, ein so abgetrotztes Zeugnis auch noch besonders wohlwollend zu formulieren. Einen solchen Eigenentwurf kannst du für 59 Euro bei arbeitszeugnis.de erstellen lassen.


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