Autor Thema: Arbeitszeugnis auch als Leiharbeitnehmer?  (Gelesen 3534 mal)

Thomas

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Arbeitszeugnis auch als Leiharbeitnehmer?
« am: November 18, 2005, 21:04:05 Nachmittag »
Hallo,

ich war etwa 1 Jahr als Leiharbeitnehmer in einem Betrieb im Bereich der Buchhaltung beschäftigt. Der Chef des Ausleihbetriebes hatte mir vor Ablauf der Zeit verprochen, ein Zeugnis auszustellen. Leider ist etwa 3 Monate später immer noch keines per Post gekommen, obwohl ich ihn telefonisch und per Mail noch einmal darum gebeten habe.

Gibt es in so einem Fall auch einen Anspruch ein Zeugnis zu bekommen, oder gibt es hier nur "Goodwill", daß er es freiwillig ausstellen kann?

Ich bin für jede Info dankbar.

Thomas

Klaus Schiller

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Arbeitszeugnis auch als Leiharbeitnehmer?
« Antwort #1 am: November 20, 2005, 15:46:26 Nachmittag »
Generell ist zu empfehlen, einen unterschriftsreifen Eigenentwurf einzureichen und dem Arbeitgeber somit Zeit und Mühe zu sparen. Denn in vielen Unternehmen wird die Zeugnisschreibung als lästige und zudem noch sehr schwierige Pflicht verstanden, die man gerne "auf Übermorgen" verschiebt. Einen solchen nach Ihren Vorgaben erstellten Zeugnisentwurf erhalten Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/neuentwurf2.php  

Darüber hinaus finden Sie Informationen zum Zeugnisanspruch in unserer Rubrik "häufige Fragen" (http://www.arbeitszeugnis.de/faq.php), hier heißt es:

Der Arbeitgeber will kein Zeugnis ausstellen. Was kann man tun?
Alle abhängig Beschäftigten haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochen ausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeber zubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund von Massenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB). Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 02. Januar 2003 (Az: 10 Sa 405/02) entschieden, dass nur unter besonderen Voraussetzungen später noch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden kann, wenn der Arbeitgeber bereits das zuvor gewünschte einfache Zeugnis erteilt hat.

Ein begründetes Musteranschreiben für eine Zeugnisanforderung finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/rechtsberatung.php
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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