Das ist eine sehr gute Frage.
In DEM Standardwerk "Arbeitszeugnisse in Textbausteinen" von Prof. Weuster und B. Scheer aus dem Boorberg Verlag hieß es in der 8. Auflage auf S. 45 noch eindeutig: "Der Arbeitgeber darf im Endzeugnis also nicht lediglich auf ein früher ausgestelltes Zwwischenzeugnis verweisen."
Zitiert werden in diesem Zusammenhang folgende Urteile, die du auch in der Urteilsdatenbank von arbeitszeugnis.de findest:
Ein Zeugnis über Leistung und Führung muß sich auf die ganze Vertragsdauer erstrecken. Unter der Dauer des Dienstverhältnisses ist die rechtliche und nicht die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Eine zeitliche Beschränkung des Zeugnisses würde den Eindruck erwecken, daß der Arbeitnehmer außer der Zeit entlassen worden ist und daß der Arbeitgeber einen bestimmten Vorfall zum Anlaß einer vorzeitigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses genommen hat. -BGH 9.11.1967 - II ZR 64/67
Das Zeugnis muss sich in der sog. Eingangsformel über die Person des Arbeitnehmers mit Name einschließlich Vorname, Geburtstag und Ort, Beruf verhalten. Die Dauer der Beschäftigung ist verkehrsüblicher Form mit Ein- und Austrittsdaten und nicht nach Zeiträumen ("für achtzehn Monate") anzugeben. Für diese Angaben ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht die im Einzelfall kürzere Dauer der tatsächlichen Beschäftigung maßgeblich. - LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
Aber: In der aktuellen 10. Auflage fehlt genau dieser eine eindeutige Satz von Weuster/Scheer ("Der Arbeitgeber darf im Endzeugnis nicht..."). Ich kann dir daher leider nicht sagen, ob sich diese diese Deutung als falsch herausgestellt hat. Unbestritten ist sicher, dass ein Zwischenzeugnis ein Abschlusszeugnis sinnvoll ergänzen kann, weil es einen kleineren bzw. länger zurückliegenden Zeitraum besser und detailllierter bewerten kann als ein Abschlusszeugnis.
Aber einen expliziten Verweis auf ein Zwischenzeugnis und eine entsprechende Nicht-Berücksichtigung dieses Zeitraumes im Endzeugnis halte ich für unangemessen. Es würde dich auch dazu zwingen, bei Bewerbungen mehrere Zeugnisse für eine Tätigkeit einzureichen, das kann ja im Prinzip ein Nachteil sein (=umständlich).