Autor Thema: Arbeitszeugnis nach Beendigung meinerseits nach 3 Monaten  (Gelesen 5432 mal)

Letta

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Arbeitszeugnis nach Beendigung meinerseits nach 3 Monaten
« am: September 07, 2005, 10:08:33 Vormittag »
Hallo, ich brauche dringend Hilfe. Habe bei meinem ehemaligen Arbeitnehmer drei Monate gearbeitet und wärend der Probezeit wegen besseren Konditionen gekündigt.
Nun liegt mir das Arbeitszeugnis vor indem nur meine Hauptaufgaben in vier Stichpunkten beschrieben werden. Darunter steht folgender Satz:

Die Kürze der Beschäftigungsdauer lässt leider keine Leistungsbeurteilung zu.

Das Arbeitsverhältnis endet am 31.08. auf eigenen Wunsch von Fr. XXX

Wir danken ihr für ihre Mitarbeit in unserem Unternehmen und wünschen ihr beruflich viel Erfolg und persönlich alles Gute.

So, bei der Besprechung meiner Kündigung wurde immer wieder gesagt, dass ich sehr gut arbeiten würde und man nicht auf mich verzichten möchte. Mein Chef hat mich davon überzeugen wollen, dass ich das Unternehmen nicht verlasse. Daraus und aus sämtlichen anderen Aussagen schließe ich zurecht, dass meine Arbeit wenn auch nur kurz sehr gut gewesen ist.
Das Problem ist, dass es sich hierbei um ein sehr großes Unternehmen handelt. Das Zeugnis ist auch von Personen unterschrieben, die ich noch nie gehört habe. Und die mich auch nicht kennengelernt haben...

Was kann ich tun. Ich bin in dieser Hinsicht sehr hilflos ob ich überhaupt reagieren soll

Klaus Schiller

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Arbeitszeugnis nach Beendigung meinerseits nach 3 Monaten
« Antwort #1 am: September 07, 2005, 22:36:00 Nachmittag »
Ich möchte Sie auf die Rubrik "häufige Fragen" verweisen, hier heißt es:

Habe ich auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf ein komplettes Zeugnis?
Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteil vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis müsse Leistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil ein Arbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eine Zeugniserteilung für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen.

Weitere Urteile finden Sie hier: http://www.arbeitszeugnis.de/urteilsdatenbank.php unter dem Stichwort "Zeugnisanspruch".

Wenn Sie eine rechtliche Beratung wünschen (wir führen lediglich eine Sprachberatung durch), können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch http://www.wengersky.de/serviceline.shtml).
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de
Personalmanagement Service GmbH
schiller@arbeitszeugnis.de

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