Herr ... war in der Zeit vom ... bis ... im Rahmen der Weiterbildung "Titel der Weiterbildung" ganztags als Praktikant in unserem Hause tätig.
Frage: Ich habe gelesen, dass im Zeungis nichts in Anführungszeichen stehen darf. Gilt das auch für den hier wiedergegebenen Titel der Weiterbildung?
Anwort: Es ist nach § 109 GeWo untersagt, Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Als denkbare Merkmale werden in der Literatur genannt: Unübliches oder farbiges Papier, bestimmte Stempel, Ausrufezeichen, relativierende Anführungsstriche, doppeldeutige Hervorhebungen im Text (Unterstreichungen), besondere Tinte oder Farbe bei der Unterschrift oder Häkchen neben der Unterschrift.
Mein Zeugnis enthält kein Ausstellungsdatum.
Frage:Ist das als negativ anzusehen oder für mich eher positiv zu werten, da zwischen Ende meiner Praktikantentätigkeit und Zeugnisausstellung ca. 2,5 Monate vergangen sind?
Anwort: Zu den Mindestanforderungen, die ein Schriftstück erfüllen muss, um als Zeugnis qualifiziert zu werden, gehört das Datum der Ausstellung. - Urteil des Hessischen LAG 2.7.1997 - 16 Ta 378/97
Das Zeugnis ist auf Geschäftspapier gedruckt, allerdings einer Art "zweiten Seite". D.h. man kann das Logo des Unternehmens sehen, sonst aber nichts (wie z.B. die Anschrift - diese ist dafür aber im Zeugnistext genannt), es gibt auch keinen Unternehmensstempel. Unterschrieben ist es zwar von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens (das weiß ich aber nur, weil ich dort gearbeitet habe), allerdings ist nicht benannt, welche Funktion die Unterzeichner in dem Unternehmen innehaben (sondern lediglich unter der Unterschrift der Name bzw. i.V. Name gedruckt).
Frage:Sind die gemachten Angaben ausreichend oder sollte/muss erkenntlich sein, welche Position der Unterzeichner innehat und wer gesetzlicher Vertreter des Unternehmens ist?
Antwort: Das Arbeitszeugnis muß mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestattet sein, aus dem der Name und die Anschrift des Ausstellers erkennbar sind. Urteil des BAG 3.3.1993 - 5 AZR 182/92
Die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners des Zeugnisses ist durch den Zusatz "i.V." bereits kenntlich gemacht.
Zum Inhalt:
Herr ... besitzt gute Umgangsformen. Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Mitarbeitern war jederzeit freundlich und vorbildlich.
Frage:Der Satz mit den Umgangsformen kommt mir komisch vor.
Antwort: Die Aussage ist nicht abwertend zu verstehen.